Was regelt Artikel 7:672 BW?
Artikel 7:672 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) regelt die Kündigungsfristen für die Beendigung eines Arbeitsvertrags. Die Kündigung erfolgt zum Ende eines Monats; der Arbeitgeber muss je nach Dauer des Arbeitsvertrags eine Frist von einem bis vier Monaten einhalten, der Arbeitnehmer eine Frist von einem Monat. Der Artikel begrenzt außerdem, wie diese Fristen geändert werden können, und regelt die Entschädigung, die geschuldet ist, wenn zu einem zu frühen Termin gekündigt wird.
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Wie lautet Artikel 7:672 BW?
Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):
1 Die Kündigung erfolgt zum Ende des Monats, sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung oder durch Brauch ein anderer Tag dafür bestimmt ist.
2 Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt bei einem Arbeitsvertrag, der am Tag der Kündigung:
- a. weniger als fünf Jahre bestanden hat: einen Monat;
- b. fünf Jahre oder länger, aber weniger als zehn Jahre bestanden hat: zwei Monate;
- c. zehn Jahre oder länger, aber weniger als fünfzehn Jahre bestanden hat: drei Monate;
- d. fünfzehn Jahre oder länger bestanden hat: vier Monate.
3 Abweichend von Absatz 2 beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist einen Monat, wenn der Arbeitnehmer das in Artikel 7 Buchstabe a des Allgemeinen Altersrentengesetzes (Algemene Ouderdomswet) genannte Alter erreicht hat.
4 Die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
5 Ist der Umfang der Arbeit nicht festgelegt, so beträgt die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist abweichend von Absatz 4 die in Artikel 628a Absätze 2 und 4 genannte Frist oder vier Tage, wenn es sich um eine Funktion handelt, die aufgrund von Artikel 628a Absatz 11 bestimmt worden ist. Absatz 1 findet keine Anwendung.
6 Ist die in Artikel 671a Absatz 1 oder Absatz 2 genannte Zustimmung erteilt worden, so verkürzt sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist um die Dauer des Zeitraums, der mit dem Tag beginnt, an dem der vollständige Antrag auf Zustimmung eingegangen ist, und mit dem Datum endet, das die Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung trägt, mit der Maßgabe, dass eine Frist von mindestens einem Monat verbleibt.
7 Die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannte Frist kann nur durch Tarifvertrag oder durch eine Regelung durch oder im Namen eines dazu befugten Verwaltungsorgans verkürzt werden. Die Frist kann schriftlich verlängert werden.
8 Von der in Absatz 4 genannten Frist kann schriftlich abgewichen werden. Die Kündigungsfrist darf bei einer Verlängerung für den Arbeitnehmer nicht länger als sechs Monate und für den Arbeitgeber nicht kürzer als das Doppelte der Frist für den Arbeitnehmer sein.
9 Durch Tarifvertrag oder durch eine Regelung durch oder im Namen eines dazu befugten Verwaltungsorgans darf die in Absatz 8 Satz 2 genannte Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verkürzt werden, sofern die Frist nicht kürzer ist als die für den Arbeitnehmer.
10 Für die Anwendung von Absatz 2 gelten Arbeitsverträge im Fall der Wiederherstellung des Arbeitsvertrags nach Artikel 682 oder Artikel 683 als ein einziger, ununterbrochener Arbeitsvertrag.
11 Die Partei, die zu einem früheren Tag kündigt, als zwischen den Parteien gilt, schuldet der anderen Partei eine Entschädigung in Höhe des in Geld festgesetzten Lohns für den Zeitraum, um den der Arbeitsvertrag bei ordnungsgemäßer Kündigung hätte fortdauern müssen.
12 Der Kantonrichter kann die in Absatz 11 genannte Entschädigung herabsetzen, wenn ihm dies mit Blick auf die Umstände billig erscheint, mit der Maßgabe, dass die Entschädigung nicht weniger betragen darf als der in Geld festgesetzte Lohn für die in Absatz 2 genannte Kündigungsfrist und auch nicht weniger als der in Geld festgesetzte Lohn für drei Monate.
Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 7, Artikel 672):
1 Opzegging geschiedt tegen het einde van de maand, tenzij bij schriftelijke overeenkomst of door het gebruik een andere dag daarvoor is aangewezen.
2 De door de werkgever in acht te nemen termijn van opzegging bedraagt bij een arbeidsovereenkomst die op de dag van opzegging:
- a. korter dan vijf jaar heeft geduurd: één maand;
- b. vijf jaar of langer, maar korter dan tien jaar heeft geduurd: twee maanden;
- c. tien jaar of langer, maar korter dan vijftien jaar heeft geduurd: drie maanden;
- d. vijftien jaar of langer heeft geduurd: vier maanden.
3 In afwijking van lid 2 bedraagt de door de werkgever in acht te nemen termijn van opzegging één maand indien de werknemer de in artikel 7, onderdeel a, van de Algemene Ouderdomswet bedoelde leeftijd heeft bereikt.
4 De door de werknemer in acht te nemen termijn van opzegging bedraagt één maand.
5 Indien de omvang van de arbeid niet is vastgelegd, bedraagt de door de werknemer in acht te nemen termijn van opzegging, in afwijking van lid 4, de termijn, bedoeld in artikel 628a, leden 2 en 4 , of vier dagen, indien het een functie betreft die is aangewezen op grond van artikel 628a, lid 11. Lid 1 is niet van toepassing.
6 Indien de toestemming, bedoeld in artikel 671a, lid 1 of lid 2 , is verleend, wordt de door de werkgever in acht te nemen termijn van opzegging verkort met de duur van de periode die aanvangt op de datum waarop het volledige verzoek om toestemming is ontvangen en eindigt op de datum van dagtekening van de beslissing op het verzoek om toestemming, met dien verstande dat een termijn van ten minste een maand resteert.
7 De termijn, bedoeld in lid 2 of lid 3, kan slechts worden verkort bij collectieve arbeidsovereenkomst of bij regeling door of namens een daartoe bevoegd bestuursorgaan. De termijn kan schriftelijk worden verlengd.
8 Van de termijn, bedoeld in lid 4, kan schriftelijk worden afgeweken. De termijn van opzegging voor de werknemer mag bij verlenging niet langer zijn dan zes maanden en voor de werkgever niet korter dan het dubbele van die voor de werknemer.
9 Bij collectieve arbeidsovereenkomst of bij regeling door of namens een daartoe bevoegd bestuursorgaan, mag de termijn van opzegging, bedoeld in lid 8, tweede volzin, voor de werkgever worden verkort, mits de termijn niet korter is dan die voor de werknemer.
10 Voor de toepassing van lid 2 worden arbeidsovereenkomsten geacht eenzelfde, niet onderbroken arbeidsovereenkomst te vormen in geval van herstel van de arbeidsovereenkomst ingevolge artikel 682 of artikel 683 .
11 De partij die opzegt tegen een eerdere dag dan tussen partijen geldt, is aan de wederpartij een vergoeding verschuldigd gelijk aan het bedrag van het in geld vastgestelde loon over de termijn dat de arbeidsovereenkomst bij regelmatige opzegging had behoren voort te duren.
12 De kantonrechter kan de vergoeding, bedoeld in het lid 11, matigen indien hem dit met het oog op de omstandigheden billijk voorkomt, met dien verstande dat de vergoeding niet minder kan bedragen dan het in geld vastgestelde loon over de opzegtermijn, bedoeld in lid 2, noch minder dan het in geld vastgestelde loon voor drie maanden.
Niederländischer Wortlaut in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.
Was bedeutet Artikel 7:672 BW?
Artikel 7:672 BW beantwortet für jede Beendigung durch Kündigung zwei Fragen: zu welchem Termin gekündigt werden kann und mit welchem Vorlauf. Er gilt immer dann, wenn ein Arbeitsvertrag durch Kündigung beendet wird, sei es durch den Arbeitgeber (nach Zustimmung des UWV, mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers oder bei Erreichen des Rentenalters) oder durch den Arbeitnehmer. Er gilt nicht für eine fristlose Entlassung, die den Vertrag sofort beendet, und nicht für eine Beendigung während einer wirksamen Probezeit.
Die Kündigung erfolgt zum Ende eines Kalendermonats, sofern nicht schriftlich ein anderer Tag vereinbart wurde oder sich ein solcher aus dem Brauch ergibt (Absatz 1).
Wie lang ist die Kündigungsfrist des Arbeitgebers?
Die gesetzliche Frist des Arbeitgebers hängt davon ab, wie lange der Vertrag am Tag der Kündigung bestanden hat (Absatz 2):
- weniger als 5 Jahre: 1 Monat;
- 5 Jahre oder mehr, aber weniger als 10: 2 Monate;
- 10 Jahre oder mehr, aber weniger als 15: 3 Monate;
- 15 Jahre oder mehr: 4 Monate.
Hat der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter (AOW-Alter) erreicht, beträgt die Frist des Arbeitgebers unabhängig von der Beschäftigungsdauer einen Monat (Absatz 3). Wurde der Vertrag nach Artikel 7:682 oder 7:683 BW gerichtlich wiederhergestellt, zählen die Zeiträume davor und danach als ein Vertrag (Absatz 10).
Kündigt der Arbeitgeber mit Zustimmung des UWV, wird die Dauer des UWV-Verfahrens von der Kündigungsfrist abgezogen, wobei jedoch mindestens ein Monat verbleiben muss (Absatz 6).
Wie lang ist die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers?
Die gesetzliche Frist des Arbeitnehmers beträgt unabhängig von der Beschäftigungsdauer einen Monat (Absatz 4). Für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsumfang nicht festgelegt ist, etwa einen Abrufarbeitnehmer, entspricht die Kündigungsfrist der Abruffrist nach Artikel 7:628a BW, in der Regel vier Tage, und die Kündigung muss nicht zum Monatsende erfolgen (Absatz 5).
Können die Kündigungsfristen geändert werden?
Die Regeln sind asymmetrisch und schützen den Arbeitnehmer:
- Die Frist des Arbeitgebers kann schriftlich verlängert, aber nur durch Tarifvertrag oder eine Regelung einer zuständigen öffentlichen Stelle verkürzt werden (Absatz 7).
- Die Frist des Arbeitnehmers kann schriftlich geändert werden. Wird sie verlängert, darf sie sechs Monate nicht überschreiten, und die Frist des Arbeitgebers muss dann mindestens doppelt so lang sein (Absatz 8).
- Ein Tarifvertrag oder eine Regelung einer zuständigen öffentlichen Stelle darf die Frist des Arbeitgebers in diesem letzten Fall verkürzen, aber nicht unter die Frist des Arbeitnehmers (Absatz 9).
Was gilt, wenn zu einem zu frühen Termin gekündigt wird?
Eine Kündigung zu einem zu frühen Termin beendet den Vertrag dennoch, doch die kündigende Partei schuldet der anderen den Lohn für den Zeitraum, um den der Vertrag hätte fortdauern müssen (Absatz 11). Dies wird oft als pauschalierter Schadensersatz (gefixeerde schadevergoeding) bezeichnet. Der Kantonrichter (Amtsrichter) kann ihn herabsetzen, wenn dies billig ist, jedoch nicht unter den Lohn für die gesetzliche Kündigungsfrist nach Absatz 2 und nicht unter drei Monatslöhne (Absatz 12). Ein Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrags geltend gemacht werden (Artikel 7:686a Absatz 4 Buchstabe a BW).
Wie sich die Kündigungsfrist in das Kündigungsverfahren insgesamt einfügt, erläutert der Leitfaden zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in den Niederlanden.
Spielt die Kündigungsfrist eine Rolle, wenn das Gericht den Vertrag auflöst?
Ja, mittelbar. Löst der Kantonrichter einen unbefristeten Vertrag auf Antrag des Arbeitgebers auf, bestimmt er als Endtermin den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag bei ordnungsgemäßer Kündigung geendet hätte. Die Zeit zwischen dem Eingang des Antrags beim Gericht und seiner Entscheidung wird abgezogen, sofern mindestens ein Monat verbleibt, es sei denn, die Auflösung beruht auf schwerwiegend schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers (Artikel 7:671b Absatz 9 Buchstabe a BW). Die Kündigungsfristen des Artikels 7:672 BW bestimmen daher auch den Endtermin in gerichtlichen Verfahren.
Wie funktioniert Artikel 7:672 BW in der Praxis?
Ein Arbeitnehmer kündigt. Ein Arbeitnehmer mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat kündigt am 10. März. Die Kündigung erfolgt zum Monatsende, sodass der Vertrag am 30. April endet und nicht am 10. April.
Ein Arbeitgeber kündigt nach Zustimmung des UWV. Der Arbeitnehmer ist seit sieben Jahren beschäftigt, die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt also zwei Monate. Das UWV-Verfahren hat fünf Wochen gedauert. Zieht man fünf Wochen von zwei Monaten ab, bliebe weniger als ein Monat; daher gilt das gesetzliche Minimum von einem Monat.
Eine längere vertragliche Frist. Der Vertrag legt die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers auf zwei Monate fest. Das ist schriftlich zulässig, doch die Frist des Arbeitgebers muss dann mindestens vier Monate betragen, also das Doppelte der Frist des Arbeitnehmers, sofern nicht ein Tarifvertrag innerhalb der Grenzen von Absatz 9 etwas anderes bestimmt.
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