Zum Hauptinhalt springen
Fiktive Kündigungsfrist in den Niederlanden (fictieve opzegtermijn)

Die fiktive Kündigungsfrist (fictieve opzegtermijn)

Die fiktive Kündigungsfrist (fictieve opzegtermijn) ist ein Konzept im niederländischen Sozialversicherungsrecht, das verhindert, dass Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses WW-Arbeitslosengeld erhalten, wenn die tatsächliche Kündigungsfrist nicht (vollständig) eingehalten wurde. Gemäß dem Arbeitslosengesetz (Werkloosheidswet, WW) behandelt die UWV das Arbeitsverhältnis so, als hätte es für die Dauer der geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist fortbestanden, daher der Begriff „fiktiv“. Der WW-Bezug beginnt erst nach Ablauf dieser fiktiven Frist.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ist in Artikel 7:672 BW festgelegt und hängt von der Betriebszugehörigkeit (dienstjaren) ab: ein Monat bei bis zu fünf Jahren, zwei Monate bei fünf bis zehn Jahren, drei Monate bei zehn bis fünfzehn Jahren und vier Monate bei fünfzehn oder mehr Dienstjahren. Diese Kündigungsfristen können durch den Arbeitsvertrag oder den geltenden Tarifvertrag (CAO) verlängert werden, doch ist die verlängerte Frist für die Berechnung der fiktiven Frist nur dann relevant, wenn sie insgesamt sechs Monate nicht überschreitet.


Praktische Berechnung in einem Aufhebungsvertrag

In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren die Parteien ein Enddatum für das Arbeitsverhältnis. Damit der Arbeitnehmer eine Verzögerung beim Bezug von Arbeitslosengeld (WW) vermeidet, muss dieses Enddatum mindestens der Dauer der fiktiven Kündigungsfrist nach dem Datum der Unterzeichnung der VSO (oder nach dem Datum, an dem der Arbeitgeber den Vorschlag mitgeteilt hat) entsprechen. Liegt das Enddatum früher, wird das UWV die WW-Leistungen für die verbleibende fiktive Frist zurückhalten. Dies bedeutet, dass eine großzügige Abfindung teilweise durch eine Verzögerung beim Bezug von Arbeitslosengeld (WW) ausgeglichen werden kann, wenn die Kündigungsfrist im Enddatum der VSO nicht korrekt berücksichtigt wird.


Abzug von der Abfindung

Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Abfindung eine Abfindung, kann das UWV einen Teil der Abfindung als lohnähnlich behandeln und den fiktiven Zeitraum entsprechend verlängern, wobei diese Beurteilung komplex ist und davon abhängt, wie die Zahlung im VSO charakterisiert wird. Ein auf die Ausarbeitung von Aufhebungsverträgen spezialisierter Arbeitsrechtsanwalt kann sicherstellen, dass das VSO so gestaltet ist, dass eine Verzögerung des WW-Bezugs minimiert wird.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt gemäß Artikel 7:672(2) BW zwischen einem Monat (bei weniger als fünf Dienstjahren) und vier Monaten (bei fünfzehn oder mehr Dienstjahren); eine schriftlich vereinbarte Verlängerung ist für die Berechnung des fiktiven Zeitraums nur dann relevant, wenn dadurch die Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreitet. In einem Aufhebungsvertrag muss das vereinbarte Enddatum mindestens um die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist nach dem Datum liegen, an dem der Arbeitgeber den Kündigungsvorschlag mitgeteilt hat; ein zu frühes Enddatum führt dazu, dass das UWV die WW-Leistungen für die verbleibende fiktive Frist zurückhält. Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung des UWV über eine Genehmigung für die Kündigung abgewartet, kann die Wartezeit von der Kündigungsfrist abgezogen werden, sofern die verbleibende Frist nicht unter einen Monat verkürzt wird (Artikel 7:672 Absatz 6 BW).

Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt gemäß Artikel 7:672(2) BW zwischen einem Monat (bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als fünf Jahren) und vier Monaten (bei fünfzehn oder mehr Jahren); eine schriftlich vereinbarte Verlängerung ist für die Berechnung der fiktiven Frist nur dann relevant, wenn dadurch die Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreitet. In einem Aufhebungsvertrag muss das vereinbarte Enddatum mindestens um die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist nach dem Datum liegen, an dem der Arbeitgeber den Kündigungsvorschlag mitgeteilt hat; ein zu frühes Enddatum führt dazu, dass das UWV die WW-Leistungen für die verbleibende fiktive Frist zurückhält. Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung des UWV über eine Genehmigung für die Kündigung abgewartet, kann die Wartezeit von der Kündigungsfrist abgezogen werden, sofern die verbleibende Frist nicht unter einen Monat verkürzt wird (Artikel 7:672 Absatz 6 BW).


Häufig gestellte Fragen

Fragen zum niederländischen Recht? Schreiben Sie uns.