Was regelt Artikel 6:75 BW?
Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) definiert die höhere Gewalt. Eine Nichterfüllung kann dem Schuldner nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht auf seinem Verschulden beruht und auch nicht kraft Gesetzes, kraft Vertrags oder nach der Verkehrsauffassung auf seine Rechnung geht. Nur dann ist der Schuldner von der Schadensersatzpflicht nach Artikel 6:74 BW befreit.
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Wie lautet Artikel 6:75 BW?
Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):
Eine Nichterfüllung kann dem Schuldner nicht zugerechnet werden, wenn sie weder auf sein Verschulden zurückzuführen ist noch kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts oder nach der Verkehrsauffassung auf seine Rechnung geht.
Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 75):
Een tekortkoming kan de schuldenaar niet worden toegerekend, indien zij niet is te wijten aan zijn schuld, noch krachtens wet, rechtshandeling of in het verkeer geldende opvattingen voor zijn rekening komt.
Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.
Was bedeutet Artikel 6:75 BW?
Das niederländische Gesetz verwendet den Begriff höhere Gewalt nicht. Es spricht von einer Nichterfüllung, die dem Schuldner nicht zugerechnet werden kann (niet toerekenbare tekortkoming). Artikel 6:75 BW definiert sie negativ: Die Nichterfüllung ist zurechenbar, wenn sie auf einem Verschulden des Schuldners beruht, und außerdem, wenn sie aus einem von drei weiteren Gründen auf seine Rechnung geht. Nur wenn keiner der vier Gründe vorliegt, liegt höhere Gewalt vor.
Das Fehlen von Verschulden genügt also nicht. Ein Schuldner, der die Nichterfüllung nicht verhindern konnte, kann dennoch das Risiko tragen, weil das Gesetz, der Vertrag oder die Verkehrsauffassung es ihm zuweisen.
Welche vier Zurechnungsgründe nennt Artikel 6:75 BW?
- Verschulden (schuld): Der Schuldner hätte anders handeln können und müssen.
- Das Gesetz: gesetzliche Vorschriften, die dem Schuldner ein Risiko zuweisen, etwa Artikel 6:76 BW über Personen, deren sich der Schuldner bei der Erfüllung bedient, und Artikel 6:77 BW über ungeeignete Sachen, die bei der Erfüllung verwendet werden.
- Ein Rechtsgeschäft: meist der Vertrag selbst. Eine Garantie, eine Klausel über höhere Gewalt oder eine Klausel, die bestimmte Risiken verteilt, entscheidet darüber, wer sie trägt.
- Die Verkehrsauffassung (in het verkeer geldende opvattingen): was in der Gesellschaft oder in der Branche als Risiko angesehen wird, das der Schuldner üblicherweise trägt.
Da der Vertrag einer der Zurechnungsgründe ist, bestimmen die Parteien weitgehend selbst, was als höhere Gewalt gilt. Eine gut formulierte Klausel über höhere Gewalt zählt die Ereignisse auf, die den Schuldner befreien, und regelt die weiteren Folgen, zum Beispiel eine Aussetzung der Leistung oder ein Recht zur Vertragsbeendigung nach Ablauf einer bestimmten Frist.
Welche Folgen hat höhere Gewalt?
Höhere Gewalt befreit den Schuldner von der Pflicht zum Schadensersatz nach Artikel 6:74 BW. Der Vertrag entfällt dadurch nicht. Die andere Partei kann weiterhin nach Artikel 6:265 BW vom Vertrag zurücktreten (Vertragsauflösung), weil diese Vorschrift für jede Nichterfüllung gilt, ob zurechenbar oder nicht, und sie kann ihre eigene Leistung nach Artikel 6:262 BW zurückbehalten.
Zwei weitere Regeln begrenzen die Wirkung. Nach Artikel 6:78 BW muss ein Schuldner, der im Zusammenhang mit einer nicht zurechenbaren Nichterfüllung einen Vorteil erlangt, den er bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht gehabt hätte, den Schaden des Gläubigers bis zur Höhe dieses Vorteils ersetzen. Und nach Artikel 6:84 BW wird eine Unmöglichkeit, die eintritt, während sich der Schuldner bereits im Verzug befindet, ihm zugerechnet, es sei denn, der Gläubiger hätte den Schaden ohnehin erlitten.
Wie wird Artikel 6:75 BW in der Praxis angewendet?
Streitigkeiten über höhere Gewalt sind fast immer Streitigkeiten über die Risikoverteilung. Die Fragen lauten: War das Ereignis bei Vertragsschluss vorhersehbar, hat der Vertrag das Risiko verteilt, und gehört das Ereignis zu der Art, die die Branche als unternehmerisches Risiko des Schuldners ansieht? Finanzielle Schwierigkeiten oder ein Lieferant, der nicht liefert, sind klassische Beispiele für Ereignisse, die in der Regel als eigenes Risiko des Schuldners behandelt werden.
Höhere Gewalt ist von unvorhergesehenen Umständen nach Artikel 6:258 BW zu unterscheiden. Diese Vorschrift erlaubt dem Gericht, einen Vertrag zu ändern oder aufzulösen, wenn unvorhergesehene Umstände von solcher Art sind, dass die andere Partei nach Maßstäben von Redlichkeit und Billigkeit nicht erwarten kann, dass der Vertrag unverändert fortbesteht. Höhere Gewalt betrifft die Folgen einer Nichterfüllung; unvorhergesehene Umstände betreffen den Inhalt des Vertrags selbst.
Welche Vorschriften hängen mit Artikel 6:75 BW zusammen?
- Artikel 6:74 BW: die Grundregel der Haftung für Nichterfüllung.
- Artikel 6:76 und 6:77 BW: gesetzliche Zurechnung für Hilfspersonen und ungeeignete Sachen.
- Artikel 6:78 BW: Ersatz bis zur Höhe eines trotz höherer Gewalt erlangten Vorteils.
- Artikel 6:84 BW: Unmöglichkeit während des Verzugs.
- Artikel 6:258 BW: unvorhergesehene Umstände.
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