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Was regelt Artikel 6:98 BW?

Artikel 6:98 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bestimmt, wie weit ein Haftender die Folgen des Ereignisses ersetzen muss, das seine Haftung begründet. Ersatzfähig ist nur der Schaden, der diesem Ereignis unter Berücksichtigung der Art der Haftung und des Schadens vernünftigerweise zugerechnet werden kann. Es ist die niederländische Regel über den rechtlichen Umfang der Kausalität und gilt für die vertragliche wie für die außervertragliche Haftung.

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Wie lautet Artikel 6:98 BW?

Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):

Für den Ersatz kommt nur der Schaden in Betracht, der mit dem Ereignis, auf dem die Haftung des Schuldners beruht, in einem solchen Zusammenhang steht, dass er ihm, auch unter Berücksichtigung der Art der Haftung und des Schadens, als Folge dieses Ereignisses zugerechnet werden kann.

Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 98):

Voor vergoeding komt slechts in aanmerking schade die in zodanig verband staat met de gebeurtenis waarop de aansprakelijkheid van de schuldenaar berust, dat zij hem, mede gezien de aard van de aansprakelijkheid en van de schade, als een gevolg van deze gebeurtenis kan worden toegerekend.

Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.

Was bedeutet Artikel 6:98 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs?

Artikel 6:98 BW beantwortet eine Frage, die sich bei jedem Schadensersatzanspruch stellt, sobald die Haftung feststeht: Für welche Folgen des Ereignisses muss der Haftende einstehen? Die Nichterfüllung eines Vertrags oder eine unerlaubte Handlung kann eine Kette von Schäden auslösen, manche unmittelbar, manche entfernt. Die Vorschrift sagt weder, dass alle diese Schäden ersatzfähig sind, noch, dass nur vorhersehbare Schäden es sind. Sie bestimmt, dass ein Schaden zu ersetzen ist, wenn er dem Haftenden als Folge des Ereignisses zugerechnet (toegerekend) werden kann, unter Berücksichtigung der Art der Haftung und des Schadens.

Das Wort „Schuldner“ (schuldenaar) in der Vorschrift bezeichnet denjenigen, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, unabhängig vom Entstehungsgrund dieser Verpflichtung. Die Vorschrift steht im allgemeinen Abschnitt über die gesetzliche Pflicht zum Schadensersatz (Buch 6, Titel 1, Abschnitt 10) und gilt daher sowohl für Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrags nach Artikel 6:74 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) als auch für Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nach Artikel 6:162 BW.

Wie funktioniert die Kausalität im niederländischen Recht?

Die niederländische Kausalitätsprüfung hat zwei Ebenen. Die erste ist tatsächlicher Natur: Der Schaden muss eine Folge des Ereignisses sein, in dem Sinne, dass der Schaden ohne das Ereignis nicht eingetreten wäre (conditio sine qua non). Die Worte „als Folge dieses Ereignisses“ in der Vorschrift setzen diesen Zusammenhang voraus. Die zweite Ebene ist diejenige, die Artikel 6:98 BW regelt: Kann der Schaden, wenn das Ereignis ihn tatsächlich verursacht hat, dem Haftenden billigerweise zugerechnet werden?

Diese zweite Frage ist eine rechtliche Wertung und keine zu beweisende Tatsache. Das Gericht wägt die maßgeblichen Faktoren ab und kann den gesamten Schaden, einen Teil davon oder nichts davon zurechnen. Darlegungs- und Beweislast spielen auf der ersten Ebene eine Rolle; über die zweite entscheidet das Gericht auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen.

Welche Faktoren entscheiden über die Zurechnung des Schadens?

Die Vorschrift nennt ausdrücklich zwei Faktoren: die Art der Haftung und die Art des Schadens. Der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hat entschieden, dass die Frage anhand objektiver Faktoren wie dieser zu beantworten ist und dass auch eine Rolle spielen kann, was objektiv betrachtet vorhersehbar oder wahrscheinlich war (Avi Cranes, 2017, siehe unten).

  • Art der Haftung. Ob die Haftung auf Verschulden beruht oder verschuldensunabhängig ist, ob sie aus einem Vertrag oder aus unerlaubter Handlung entsteht und wovor die verletzte Pflicht oder Norm schützen sollte.
  • Art des Schadens. Die Art des geltend gemachten Schadens, zum Beispiel Personenschaden, Sachschaden oder entgangener Gewinn. In Avi Cranes hatte das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Anspruch entgangenen Gewinn betraf, und der Hoge Raad hat dies als maßgeblichen Faktor anerkannt.
  • Objektive Vorhersehbarkeit. Kein eigenständiger Prüfungsmaßstab und für sich allein nicht ausschlaggebend, aber ein Faktor, der zusammen mit den anderen abgewogen werden kann.

Dadurch ist Artikel 6:98 BW bewusst flexibel. Er stellt nicht eine einzige feste Frage wie „War dieser Schaden bei Vertragsschluss vorhersehbar?“. Wer an eine einheitliche Vorhersehbarkeitsregel gewöhnt ist, sollte nicht davon ausgehen, dass das niederländische Recht zum selben Ergebnis führt.

Wie wird Artikel 6:98 BW in der Praxis angewendet?

Bei einem vertraglichen Anspruch verläuft die Prüfung typischerweise wie folgt. Erstens weist der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Nichterfüllung nach Artikel 6:74 BW nach. Zweitens legt der Gläubiger die daraus folgenden Schäden dar und weist nach, dass sie ohne die Nichterfüllung nicht eingetreten wären. Drittens entscheidet das Gericht nach Artikel 6:98 BW, welche dieser Schäden dem Schuldner zugerechnet werden können. Erst dann werden die Beträge nach Artikel 6:97 BW bemessen.

Dieselbe Struktur gilt bei unerlaubter Handlung. Unterschiedlich ist der Inhalt der Faktoren: der Schutzbereich der verletzten Norm, der bei unerlaubter Handlung auch durch das Erfordernis der Relativität (Schutzzweck der Norm) nach Artikel 6:163 BW erfasst wird, und die Art des verursachten Schadens.

Daraus ergeben sich drei praktische Hinweise. Ein Anspruchsteller sollte nicht nur darlegen, worin der Schaden besteht, sondern auch, warum er dem Beklagten unter Bezug auf die Art der Haftung und des Schadens billigerweise zugerechnet werden kann. Ein Beklagter sollte die Zurechnung getrennt von der Frage der tatsächlichen Kausalität bestreiten. Und das Gericht muss seine Entscheidung begründen, wenn es nur einen Teil des Schadens zurechnet: Der Hoge Raad hat in Avi Cranes entschieden, dass der Umstand, dass eine Vertragspartei nicht aus Eigeninteresse gehandelt hat, für sich allein nicht rechtfertigen kann, nur einen Teil des Schadens zuzurechnen, ohne dass das Gericht die Umstände inhaltlich prüft.

Artikel 6:98 BW gehört zu einer Gruppe von Vorschriften in Buch 6 über den Umfang des Schadensersatzes. Artikel 6:96 BW definiert den Vermögensschaden und die Kosten, die als solcher gelten. Artikel 6:97 BW gibt dem Gericht vor, wie es den Betrag bemisst, und erlaubt die Schätzung. Artikel 6:99 BW betrifft die Ungewissheit darüber, welcher von mehreren Haftenden den Schaden verursacht hat. Artikel 6:100 BW verlangt, dass Vorteile aus demselben Ereignis berücksichtigt werden, und Artikel 6:101 BW mindert den Anspruch, wenn der Geschädigte zum Schaden beigetragen hat. Der immaterielle Schaden ist in Artikel 6:106 BW geregelt.

Ein Punkt aus Avi Cranes betrifft die Zinsen: Ob gesetzliche Zinsen nach Artikel 6:119 BW geschuldet sind, hängt nicht davon ab, ob diese Zinsen im Sinne von Artikel 6:98 BW zugerechnet werden können. Hauptbetrag und Zinsen sind gesondert zu bestimmen.

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Welche Gerichtsentscheidungen wenden Artikel 6:98 BW an?

EntscheidungRegel
Hoge Raad (Oberster Gerichtshof der Niederlande), 10. Februar 2017, ECLI:NL:HR:2017:214 (Avi Cranes)Ob ein Schaden nach Artikel 6:98 BW zugerechnet werden kann, wird anhand objektiver Faktoren wie der Art der Haftung und des Schadens entschieden; auch was objektiv vorhersehbar oder wahrscheinlich war, kann eine Rolle spielen. Gesetzliche Zinsen werden gesondert vom Hauptbetrag beurteilt.

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