Was regelt Artikel 6:262 BW?
Artikel 6:262 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) erlaubt einer Partei eines gegenseitigen Vertrags, ihre eigene Leistung zurückzubehalten, wenn die andere Partei nicht erfüllt. Bei teilweiser oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ist die Zurückbehaltung nur zulässig, soweit die Nichterfüllung sie rechtfertigt.
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Wie lautet Artikel 6:262 BW?
Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):
1 Erfüllt eine der Parteien ihre Verbindlichkeit nicht, so ist die andere Partei befugt, die Erfüllung ihrer dieser gegenüberstehenden Verpflichtungen zurückzubehalten.
2 Im Fall teilweiser oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ist die Zurückbehaltung nur zulässig, soweit die Nichterfüllung sie rechtfertigt.
Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 262):
1 Komt een der partijen haar verbintenis niet na, dan is de wederpartij bevoegd de nakoming van haar daartegenover staande verplichtingen op te schorten.
2 In geval van gedeeltelijke of niet behoorlijke nakoming is opschorting slechts toegelaten, voor zover de tekortkoming haar rechtvaardigt.
Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.
Was bedeutet Artikel 6:262 BW?
Artikel 6:262 BW enthält die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (exceptio non adimpleti contractus) für gegenseitige Verträge. Eine Partei, die nicht erhält, was ihr versprochen wurde, muss ihre eigenen, entsprechenden Verpflichtungen nicht weiter erfüllen. Sie darf ihre Leistung zurückbehalten, bis die andere Partei erfüllt.
Die Zurückbehaltung (opschorting) ist ein Druckmittel und keine Beendigung des Vertrags. Der Vertrag bleibt in Kraft, und sobald die andere Partei erfüllt, muss auch die zurückbehaltende Partei leisten.
Welche Voraussetzungen hat die Zurückbehaltung?
- Ein gegenseitiger Vertrag, in dem die Verpflichtungen der Parteien einander gegenüberstehen.
- Eine Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch die andere Partei. Anders als Schadensersatz und Rücktritt setzt die Zurückbehaltung nach Artikel 6:262 BW nicht voraus, dass die andere Partei in Verzug ist.
- Verhältnismäßigkeit bei teilweiser oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung: Die Zurückbehaltung ist nur zulässig, soweit die Nichterfüllung sie rechtfertigt (Absatz 2). Wer den gesamten Preis wegen eines geringfügigen Mangels zurückhält, kann weiter gehen, als die Nichterfüllung rechtfertigt.
Wie verhält sich Artikel 6:262 BW zu anderen Zurückbehaltungsrechten?
Zwei weitere Vorschriften gewähren verwandte Rechte. Nach Artikel 6:263 BW darf die vorleistungspflichtige Partei ihre Leistung zurückbehalten, wenn sie nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen erlangt, die guten Grund zu der Befürchtung geben, dass die andere Partei ihre entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Und Artikel 6:52 BW enthält ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht außerhalb gegenseitiger Verträge für einen Schuldner, der eine fällige Forderung gegen seinen Gläubiger hat, sofern zwischen der Forderung und der Verbindlichkeit ein hinreichender Zusammenhang besteht.
Alle diese Rechte unterliegen Redlichkeit und Billigkeit. Eine Partei, die ohne ausreichende Grundlage zurückbehält, begeht unter Umständen selbst eine Nichterfüllung, mit dem Risiko, dass sich die andere Seite dann auf Artikel 6:265 BW oder Artikel 6:74 BW beruft.
Wie wird die Zurückbehaltung in der Praxis eingesetzt?
Die Zurückbehaltung ist häufig der erste Schritt, wenn eine Vertragspartei nicht erfüllt: Lieferungen oder Zahlungen werden eingestellt, bis die andere Seite erfüllt. Sie wirkt schnell und erfordert kein Gericht. Häufig ist sie auch vertraglich geregelt, zum Beispiel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Lieferanten erlauben, Lieferungen auszusetzen, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden.
Am sichersten ist es, schriftlich mitzuteilen, dass und warum die Leistung zurückbehalten wird, und die Zurückbehaltung auf das zu beschränken, was die Nichterfüllung rechtfertigt.
Verwandte Vorschriften und Ratgeber
Verwandte Artikel in dieser Sammlung:
- Artikel 6:265 BW: Rücktritt wegen Nichterfüllung
- Artikel 6:74 BW: Haftung für Nichterfüllung
- Artikel 6:75 BW: Höhere Gewalt (nicht zurechenbare Nichterfüllung)
- Artikel 6:82 BW: Inverzugsetzung
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