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Berechnen Sie gesetzliche Zinsen (wettelijke rente) und gesetzliche Handelszinsen (handelsrente) auf überfällige Forderungen nach niederländischem Recht mit unserem kostenlosen Online-Rechner. Das Tool wendet den für jeden Zeitraum geltenden Zinssatz an (die gesetzlichen Zinsen setzt die niederländische Regierung fest, die Handelszinsen folgen aus dem EZB-Zinssatz), berechnet automatisch den Zinseszins gemäß Artikel 6:119 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek, BW) und verrechnet Teilzahlungen nach den Anrechnungsregeln des Artikels 6:44 nl. BW.

Das Tool berechnet auch außergerichtliche Inkassokosten (buitengerechtelijke incassokosten) gemäß Artikel 6:96 nl. BW, einschließlich der Zinsen auf diese Kosten. Es unterstützt mehrere Forderungen, auch für wiederkehrende Verbindlichkeiten wie unbezahlte Mieten, und kann einen vollständigen Zahlungsplan mit frei wählbaren Raten und jährlicher Zinskapitalisierung erstellen.

Forderungen
Betrag (€) Startdatum
Teilzahlungen des Schuldners (optional)
Berechnung gemäß dem Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten (Art. 6:96 nl. BW). Die gesetzliche Staffel gilt: 15 % auf die ersten 2.500 €, 10 % auf die nächsten 2.500 €, 5 % auf die nächsten 5.000 €, 1 % auf die nächsten 190.000 € und 0,5 % auf den Rest (mindestens 40 €, höchstens 6.775 €).
Ab diesem Datum bis zum Enddatum werden die gesetzlichen Zinsen (Art. 6:119 nl. BW) auf die Inkassokosten berechnet.

Was sind gesetzliche Zinsen nach niederländischem Recht?

Gesetzliche Zinsen (wettelijke rente) sind der Schadensersatz, den ein Schuldner kraft Gesetzes schuldet, wenn er eine Geldsumme zu spät zahlt. Die Zinsen laufen für die Zeit, in der sich der Schuldner mit der Zahlung im Verzug befindet (Artikel 6:119 nl. BW). Eine Zinsvereinbarung ist dafür nicht erforderlich.

Das niederländische Recht kennt zwei Zinssätze. Der gewöhnliche gesetzliche Zinssatz wird durch Verordnung (algemene maatregel van bestuur) festgesetzt (Artikel 6:120 Absatz 1 nl. BW); die Regierung passt ihn an, wenn der Marktzins dazu Anlass gibt, in der Regel zum 1. Januar oder 1. Juli. Der Satz der gesetzlichen Handelszinsen ergibt sich automatisch aus dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Artikel 6:120 Absatz 2 nl. BW). Ändert sich der Satz, während die Zinsen bereits laufen, gilt ab dem Änderungsdatum der neue Satz.


Ab wann laufen die gesetzlichen Zinsen?

Gesetzliche Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner in Verzug (verzuim) ist. Wie der Verzug eintritt, hängt von der Situation ab.

Der häufigste Fall ist eine unbezahlte Rechnung mit Zahlungsfrist, zum Beispiel „Zahlung innerhalb von 30 Tagen“. Zahlt der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist, tritt der Verzug ohne Inverzugsetzung ein (Artikel 6:83 Buchstabe a nl. BW), es sei denn, die Frist hat erkennbar einen anderen Zweck. Die gesetzlichen Zinsen laufen dann ab dem Tag nach Ablauf der Frist.

Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, muss der Gläubiger zunächst eine Inverzugsetzung (ingebrekestelling) senden: eine schriftliche Mahnung mit einer angemessenen Zahlungsfrist. Der Verzug tritt erst ein, wenn diese Frist ungenutzt verstreicht. Ohne Inverzugsetzung tritt der Verzug auch bei einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ein oder wenn der Schuldner mitteilt, dass er nicht zahlen wird (Artikel 6:83 Buchstaben b und c nl. BW).

Bei einem Handelsgeschäft

Für einen Vertrag zwischen Unternehmern oder mit einer Behörde (handelsovereenkomst) gilt eine eigene Regelung. Die gesetzlichen Handelszinsen laufen kraft Gesetzes ab dem Tag nach dem vereinbarten letzten Zahlungstag (Artikel 6:119a Absatz 1 nl. BW). Ist kein letzter Zahlungstag vereinbart, laufen die Zinsen ab 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Schuldner die Rechnung erhalten hat, oder ab 30 Tagen nach Empfang der Leistung, wenn die Rechnung früher kam oder das Empfangsdatum nicht feststeht (Artikel 6:119a Absatz 2 nl. BW). Eine Mahnung ist nicht erforderlich.

Unternehmer dürfen grundsätzlich eine Zahlungsfrist von höchstens 60 Tagen vereinbaren. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (Artikel 6:119a Absatz 5 nl. BW). Zahlt ein Großunternehmen an einen KMU-Lieferanten, ist eine Frist von mehr als 30 Tagen nichtig (Artikel 6:119a Absatz 6 nl. BW).


Wie berechnet man die gesetzlichen Zinsen?

Die Grundformel ist einfach:

Zinsen = Hauptforderung × Zinssatz × Anzahl der Verzugstage / 365

In einem Schaltjahr wird durch 366 geteilt. Drei Dinge machen die Berechnung in der Praxis aufwendig: Der Zinssatz ändert sich halbjährlich, nach jedem vollen Jahr werden die Zinsen der Hauptforderung zugeschlagen, und Teilzahlungen sind in einer festen Reihenfolge zu verrechnen. Der Rechner oben erledigt das automatisch. Die folgenden Beispiele zeigen, wie es funktioniert; der Rechner liefert für dieselben Angaben dasselbe Ergebnis.

Beispiel 1: gewöhnliche gesetzliche Zinsen

Ein Verbraucher bezahlt eine Rechnung über 5.000 € nicht. Der Verzug beginnt am 1. März 2026; am 1. September 2026 wird gezahlt. Das sind 184 Tage zu 4 %:

5.000 € × 4 % × 184 / 365 = 100,82 €

Beispiel 2: Handelszinsen mit einer Zinsänderung

Ein Abnehmer bezahlt eine Rechnung über 20.000 € nicht. Die Zinsen laufen vom 1. Januar 2026 bis zum 1. Oktober 2026. Am 1. Juli 2026 stiegen die gesetzlichen Handelszinsen von 10,15 % auf 10,40 %, daher wird der Zeitraum aufgeteilt:

  • 1. Januar bis 1. Juli 2026: 20.000 € × 10,15 % × 181 / 365 = 1.006,66 €
  • 1. Juli bis 1. Oktober 2026: 20.000 € × 10,40 % × 92 / 365 = 524,27 €

Insgesamt: 1.530,93 € Handelszinsen.

Beispiel 3: Zinseszinsen nach einem vollen Jahr

Eine Forderung über 10.000 € ist seit dem 1. Januar 2024 fällig und im Verzug; am 1. Januar 2026 wird gezahlt. 2024 betrug der gesetzliche Zinssatz 7 %, 2025 6 %:

  • 2024: 10.000 € × 7 % = 700 €. Am 1. Januar 2025 wird dieser Betrag der Hauptforderung zugeschlagen: Die Zinsen laufen weiter auf 10.700 €.
  • 2025: 10.700 € × 6 % = 642 €.

Insgesamt: 1.342 € Zinsen, gegenüber 1.300 € ohne Kapitalisierung.

Teilzahlungen

Zahlt der Schuldner einen Teil, wird diese Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung und die laufenden Zinsen angerechnet (Artikel 6:44 Absatz 1 nl. BW). Solange die Zinsen nicht bezahlt sind, bleibt die verzinsliche Hauptforderung also gleich hoch. Der Gläubiger darf eine Zahlung ablehnen, bei der der Schuldner eine andere Reihenfolge bestimmt (Artikel 6:44 Absatz 2 nl. BW). Der Rechner rechnet eine Teilzahlung standardmäßig zuerst auf die Zinsen auf die Inkassokosten an, dann auf die Inkassokosten, die Zinsen auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Hauptforderung. Wenn Sie keine Zinsen auf die Kosten berechnen möchten, kreuzen Sie „Keine Zinsen auf die Kosten“ an.


Gesetzliche Zinsen und gesetzliche Handelszinsen: Was ist der Unterschied?

Das niederländische Recht kennt zwei Arten gesetzlicher Zinsen:

  1. Gewöhnliche gesetzliche Zinsen (Art. 6:119 nl. BW) gelten für Geldforderungen im Allgemeinen: Forderungen gegen Verbraucher, Schadensersatzforderungen, die Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen und Rückabwicklungsansprüche nach einer Vertragsauflösung (ontbinding). Der Satz beträgt seit dem 1. Januar 2026 4 % pro Jahr.
  2. Gesetzliche Handelszinsen (Art. 6:119a nl. BW) gelten bei einem Handelsgeschäft: einem entgeltlichen Vertrag zwischen Unternehmern (natürlichen Personen, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handeln, oder juristischen Personen). Für Handelsgeschäfte mit dem Staat, Provinzen, Gemeinden, Wasserverbänden und anderen Behörden gilt dieselbe Regelung (Artikel 6:119b nl. BW). Der Satz beträgt seit dem 1. Juli 2026 10,40 % pro Jahr.

Die Handelszinsen wurden zur Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie eingeführt (Richtlinie 2000/35/EG, ersetzt durch Richtlinie 2011/7/EU). Beide Zinsarten werden nach jedem vollen Jahr der Hauptforderung zugeschlagen (Artikel 6:119 Absatz 2 und Artikel 6:119a Absatz 3 nl. BW). Keine Handelszinsen sind geschuldet, wenn der Gläubiger selbst im Verzug ist oder die Verzögerung dem Schuldner nicht zuzurechnen ist (Artikel 6:119a Absätze 7 und 8 nl. BW).


Wie hoch sind die gesetzlichen Handelszinsen 2026?

Die gesetzlichen Handelszinsen betragen seit dem 1. Juli 2026 10,40 % pro Jahr. Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 betrugen sie 10,15 %.

Der Satz wird nicht von der Regierung gewählt, sondern ergibt sich aus dem Gesetz: Er entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank für ihr letztes Hauptrefinanzierungsgeschäft vor dem 1. Januar oder 1. Juli angewandt hat, zuzüglich acht Prozentpunkten (Artikel 6:120 Absatz 2 nl. BW). Vor dem 1. Juli 2026 lag der EZB-Hauptrefinanzierungssatz bei 2,40 %; 2,40 % plus 8 Prozentpunkte ergibt 10,40 %. Der Satz gilt jeweils für ein halbes Jahr, auch wenn die EZB ihren Zinssatz in diesem Halbjahr ändert. Bis zum 16. März 2013 betrug der Aufschlag sieben Prozentpunkte.


Zinseszinsen und abweichende Vereinbarungen

Gesetzliche Zinsen werden als Zinseszinsen berechnet: Jeweils nach Ablauf eines Jahres werden die geschuldeten Zinsen der Hauptforderung zugeschlagen, danach laufen die Zinsen auf den höheren Betrag weiter (Artikel 6:119 Absatz 2 nl. BW; für die Handelszinsen Artikel 6:119a Absatz 3 nl. BW). Das erste Jahr beginnt an dem Tag, an dem die Zinsen zu laufen beginnen.

Die Parteien können einen eigenen Zinssatz vereinbaren. Ist dieser vertragliche Zinssatz höher als der gesetzliche, läuft der vereinbarte Zins nach Eintritt des Verzugs anstelle der gesetzlichen Zinsen weiter (Artikel 6:119 Absatz 3 nl. BW). Bei einem Handelsgeschäft tritt ein vereinbarter Zins an die Stelle der gesetzlichen Handelszinsen (Artikel 6:119a Absatz 9 nl. BW).


Alle Zinssätze seit 1995

Der Rechner wendet für jeden Zeitraum automatisch den richtigen Satz an. Nachfolgend finden Sie alle Sätze. Bei einer Änderung innerhalb eines laufenden Zinszeitraums gilt ab dem Änderungsdatum der neue Satz.

Gesetzliche Zinsen (Art. 6:119 nl. BW)

ZeitraumZinssatz
seit 1. Januar 20264,00 %
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 20256,00 %
1. Januar 2024 bis 31. Dezember 20247,00 %
1. Juli 2023 bis 31. Dezember 20236,00 %
1. Januar 2023 bis 30. Juni 20234,00 %
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 20222,00 %
1. Juli 2012 bis 31. Dezember 20143,00 %
1. Juli 2011 bis 30. Juni 20124,00 %
1. Januar 2010 bis 30. Juni 20113,00 %
1. Juli 2009 bis 31. Dezember 20094,00 %
1. Januar 2007 bis 30. Juni 20096,00 %
1. Februar 2004 bis 31. Dezember 20064,00 %
1. August 2003 bis 31. Januar 20045,00 %
1. Januar 2002 bis 31. Juli 20037,00 %
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 20018,00 %
1. Januar 1998 bis 31. Dezember 20006,00 %
1. Juli 1996 bis 31. Dezember 19975,00 %
1. Januar 1996 bis 30. Juni 19967,00 %
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 19958,00 %

Gesetzliche Handelszinsen (Art. 6:119a und 6:119b nl. BW)

ZeitraumZinssatz
seit 1. Juli 202610,40 %
1. Juli 2025 bis 30. Juni 202610,15 %
1. Januar 2025 bis 30. Juni 202511,15 %
1. Juli 2024 bis 31. Dezember 202412,25 %
1. Januar 2024 bis 30. Juni 202412,50 %
1. Juli 2023 bis 31. Dezember 202312,00 %
1. Januar 2023 bis 30. Juni 202310,50 %
1. Juli 2016 bis 31. Dezember 20228,00 %
1. Januar 2015 bis 30. Juni 20168,05 %
1. Juli 2014 bis 31. Dezember 20148,15 %
1. Januar 2014 bis 30. Juni 20148,25 %
1. Juli 2013 bis 31. Dezember 20138,50 %
16. März 2013 bis 30. Juni 20138,75 %
1. Januar 2013 bis 15. März 20137,75 %
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 20128,00 %
1. Juli 2011 bis 31. Dezember 20118,25 %
1. Juli 2009 bis 30. Juni 20118,00 %
1. Januar 2009 bis 30. Juni 20099,50 %
1. Juli 2008 bis 31. Dezember 200811,07 %
1. Januar 2008 bis 30. Juni 200811,20 %
1. Juli 2007 bis 31. Dezember 200711,07 %
1. Januar 2007 bis 30. Juni 200710,58 %
1. Juli 2006 bis 31. Dezember 20069,83 %
1. Januar 2006 bis 30. Juni 20069,25 %
1. Juli 2005 bis 31. Dezember 20059,05 %
1. Januar 2005 bis 30. Juni 20059,09 %
1. Juli 2004 bis 31. Dezember 20049,01 %
1. Januar 2004 bis 30. Juni 20049,02 %
1. Juli 2003 bis 31. Dezember 20039,10 %
1. Januar 2003 bis 30. Juni 20039,85 %
1. Dezember 2002 bis 31. Dezember 200210,35 %

Quellen: die im niederländischen Staatsblad veröffentlichten Verordnungen zur Festsetzung der gesetzlichen Zinsen (gesetzliche Zinsen) und der Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich des gesetzlichen Aufschlags (Handelszinsen). Den aktuellen Satz veröffentlicht die niederländische Regierung auf rijksoverheid.nl (auf Niederländisch).


Außergerichtliche Inkassokosten nach niederländischem Recht

Die gesetzliche Grundlage für außergerichtliche Inkassokosten (buitengerechtelijke incassokosten) ist Artikel 6:96 nl. BW: Angemessene Kosten zur außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung sind zu ersetzen. Seit dem 1. Juli 2012 bestimmt die Verordnung über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten), wie hoch diese Vergütung sein darf.


Gesetzliche Staffel

Die Verordnung enthält eine Staffel, nach der die höchstzulässigen Inkassokosten berechnet werden:

HauptforderungProzentsatz
Erste 2.500 €15 % (mindestens 40 €)
Nächste 2.500 € (2.500 € bis 5.000 €)10 %
Nächste 5.000 € (5.000 € bis 10.000 €)5 %
Nächste 190.000 € (10.000 € bis 200.000 €)1 %
Mehrbetrag über 200.000 €0,5 %

Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen höchstens 6.775 €. Bei einem Handelsgeschäft sind in jedem Fall 40 € geschuldet, ohne Mahnung, ab dem Tag nach dem letzten Zahlungstag (Artikel 6:96 Absatz 4 nl. BW).


Zwingendes Recht gegenüber Verbrauchern

Gegenüber Verbrauchern kann nicht zum Nachteil des Schuldners von der Staffel abgewichen werden (Artikel 6:96 Absatz 5 nl. BW). Eine Klausel, die höhere Inkassokosten vorsieht, kann dem Verbraucher also nicht entgegengehalten werden. Zwischen Unternehmern können die Parteien andere Beträge vereinbaren; ohne Vereinbarung gilt die Staffel.


Das 14-Tage-Schreiben

Bevor ein Gläubiger von einem Verbraucher Inkassokosten verlangen kann, muss er dem Verbraucher nach Eintritt des Verzugs eine schriftliche Mahnung senden: das 14-Tage-Schreiben (veertiendagenbrief). Darin erhält der Verbraucher vierzehn Tage, um doch noch zu zahlen, unter Angabe der Inkassokosten, die andernfalls fällig werden (Artikel 6:96 Absatz 6 nl. BW). Die Frist beginnt an dem Tag, nachdem der Verbraucher das Schreiben erhalten hat. Das Gericht darf davon ausgehen, dass ein Schreiben am zweiten Tag nach dem Versand zugestellt wurde, wobei ein Sonntag, Montag oder gesetzlicher Feiertag nicht mitzählt (Hoge Raad, 25. November 2016, ECLI:NL:HR:2016:2704). Ein Schreiben, das die Frist falsch angibt, zum Beispiel „innerhalb von vierzehn Tagen nach Versand dieses Schreibens“, genügt nicht.


Zinsen auf außergerichtliche Inkassokosten

Sobald der Schuldner mit der Zahlung der Inkassokosten im Verzug ist, laufen auch auf diese Kosten gesetzliche Zinsen. Der Satz ist stets der gewöhnliche gesetzliche Zinssatz (Art. 6:119 nl. BW), auch wenn auf die Hauptforderung die höheren Handelszinsen laufen: Die Inkassokosten sind ein Schadensersatzanspruch und keine Zahlung aus einem Handelsgeschäft.

Bei Verbraucherforderungen werden die Inkassokosten fällig, wenn die Frist des 14-Tage-Schreibens ungenutzt verstreicht; bei einem Handelsgeschäft ab dem Tag nach dem letzten Zahlungstag. Im Rechner geben Sie das Datum an, an dem die Inkassokosten fällig wurden; die Zinsen darauf werden dann automatisch berechnet. Wenn Sie „Keine Zinsen auf die Kosten“ ankreuzen, ist das Datum nicht erforderlich.


Häufig gestellte Fragen

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