Was regelt Artikel 6:265 BW?
Artikel 6:265 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) gibt einer Partei das Recht, wegen jeder Nichterfüllung der anderen Partei ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten (Vertragsauflösung), es sei denn, die Nichterfüllung ist zu geringfügig oder von zu besonderer Art, um dies zu rechtfertigen. Ist die Erfüllung noch möglich, muss die andere Partei zunächst in Verzug sein.
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Wie lautet Artikel 6:265 BW?
Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):
1 Jede Nichterfüllung einer Partei bei der Erfüllung einer ihrer Verbindlichkeiten gibt der anderen Partei die Befugnis, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, die Nichterfüllung rechtfertigt angesichts ihrer besonderen Art oder geringen Bedeutung diese Auflösung mit ihren Folgen nicht.
2 Soweit die Erfüllung nicht dauerhaft oder vorübergehend unmöglich ist, entsteht die Befugnis zur Auflösung erst, wenn der Schuldner in Verzug ist.
Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 265):
1 Iedere tekortkoming van een partij in de nakoming van een van haar verbintenissen geeft aan de wederpartij de bevoegdheid om de overeenkomst geheel of gedeeltelijk te ontbinden, tenzij de tekortkoming, gezien haar bijzondere aard of geringe betekenis, deze ontbinding met haar gevolgen niet rechtvaardigt.
2 Voor zover nakoming niet blijvend of tijdelijk onmogelijk is, ontstaat de bevoegdheid tot ontbinding pas, wanneer de schuldenaar in verzuim is.
Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.
Was bedeutet Artikel 6:265 BW?
Der Rücktritt (ontbinding, wörtlich: Auflösung des Vertrags) ist der Rechtsbehelf, mit dem sich eine Partei von einem Vertrag lösen kann, weil die andere Partei nicht erfüllt. Englischsprachige Texte sprechen auch von termination for breach. Artikel 6:265 BW gewährt ihn bei jeder Nichterfüllung, unabhängig davon, ob sie dem Schuldner zugerechnet werden kann. Höhere Gewalt nach Artikel 6:75 BW schließt daher den Schadensersatz aus, nicht aber den Rücktritt.
Welche Voraussetzungen hat der Rücktritt?
- Eine Nichterfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Vertrag.
- Verzug des Schuldners, wenn die Erfüllung noch möglich ist (Absatz 2). Dafür ist in der Regel eine schriftliche Inverzugsetzung (Mahnung) nach Artikel 6:82 BW erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.
- Keine Ausnahme: Die Nichterfüllung darf nicht von so besonderer Art oder so geringer Bedeutung sein, dass sie den Rücktritt mit seinen Folgen nicht rechtfertigt. Auf diese Ausnahme beruft sich der Schuldner; das Gericht wendet sie zurückhaltend an, in dem Sinne, dass der Rücktritt die Regel ist.
Der Rücktritt kann auch teilweise erfolgen. Das ist oft die verhältnismäßige Antwort, wenn nur ein Teil der Leistung ausbleibt.
Wie wird der Rücktritt erklärt?
Nach Artikel 6:267 BW erfolgt der Rücktritt durch schriftliche Erklärung der dazu berechtigten Partei oder auf elektronischem Weg, wenn der Vertrag elektronisch geschlossen wurde. Er kann auch auf Klage dieser Partei vom Gericht ausgesprochen werden. Ein Gericht ist nicht erforderlich: Die Erklärung selbst beendet den Vertrag, die andere Partei kann jedoch bestreiten, dass die Voraussetzungen erfüllt waren.
Welche Folgen hat der Rücktritt?
Nach Artikel 6:269 BW hat der Rücktritt keine Rückwirkung. Nach Artikel 6:271 BW befreit er die Parteien von den davon betroffenen Verbindlichkeiten; bereits erbrachte Leistungen behalten ihren Rechtsgrund, die Parteien müssen sie jedoch rückgängig machen. Zudem muss nach Artikel 6:277 BW die Partei, deren Nichterfüllung den Grund für den Rücktritt gegeben hat, der anderen Partei den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Vertrag aufgelöst statt erfüllt wird. War diese Nichterfüllung nicht zurechenbar, gilt dies nur in den Grenzen von Artikel 6:78 BW.
Was hat der Hoge Raad zu Verzug und Rücktritt entschieden?
2019 entschied der Hoge Raad (Oberster Gerichtshof der Niederlande) einen Streit zwischen einem Hauptunternehmer und einem Subunternehmer nach einer Phase von Auseinandersetzungen über Zeitplan und Qualität der Arbeiten. Er bekräftigte, dass das Rücktrittsrecht erst entsteht, wenn der Schuldner in Verzug ist, es sei denn, die Erfüllung ist unmöglich, und dass die Länge der Frist in einer Inverzugsetzung von den Umständen abhängt, einschließlich der Zeit, die der Schuldner bereits zur Vorbereitung hatte. Er entschied außerdem, dass Verzug ohne Inverzugsetzung eintreten kann, wenn Redlichkeit und Billigkeit dies gebieten. Für den Gläubiger bleibt der sichere Weg eine klare schriftliche Inverzugsetzung mit angemessener Frist vor dem Rücktritt.
Welche Gerichtsentscheidungen wenden Artikel 6:265 BW an?
| Entscheidung | Regel |
|---|---|
| Hoge Raad (Oberster Gerichtshof der Niederlande), 11. Oktober 2019, ECLI:NL:HR:2019:1581 (Fraanje/Alukon) | Eine Inverzugsetzung gibt dem Schuldner eine letzte Frist zur Erfüllung. Wie lang diese Frist sein muss, hängt von den Umständen ab, einschließlich der Zeit, die der Schuldner bereits zur Vorbereitung hatte. Artikel 6:83 BW ist keine abschließende Aufzählung: Redlichkeit und Billigkeit können dazu führen, dass Verzug ohne Inverzugsetzung eintritt. |
Verwandte Vorschriften und Ratgeber
Verwandte Artikel in dieser Sammlung:
- Artikel 6:82 BW: Inverzugsetzung
- Artikel 6:74 BW: Haftung für Nichterfüllung
- Artikel 6:75 BW: Höhere Gewalt (nicht zurechenbare Nichterfüllung)
- Artikel 6:262 BW: Zurückbehaltung der Leistung
- Artikel 6:248 BW: Redlichkeit und Billigkeit im Vertragsrecht
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