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Was regelt Artikel 6:100 BW?

Artikel 6:100 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bestimmt: Hat dasselbe Ereignis, das den Schaden verursacht hat, dem Geschädigten auch einen Vorteil gebracht, wird dieser Vorteil bei der Festsetzung des Schadensersatzes berücksichtigt, soweit dies angemessen ist. Der Geschädigte soll für seinen Verlust entschädigt, aber nicht besser gestellt werden als ohne das Ereignis.

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Wie lautet Artikel 6:100 BW?

Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):

Hat dasselbe Ereignis dem Geschädigten neben einem Schaden auch einen Vorteil gebracht, so ist dieser Vorteil, soweit dies angemessen ist, bei der Festsetzung des zu ersetzenden Schadens anzurechnen.

Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 100):

Heeft een zelfde gebeurtenis voor de benadeelde naast schade tevens voordeel opgeleverd, dan moet, voor zover dit redelijk is, dit voordeel bij de vaststelling van de te vergoeden schade in rekening worden gebracht.

Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.

Was bedeutet Artikel 6:100 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs?

Ein Ereignis, das einen Schaden verursacht, kann zugleich einen Vorteil mit sich bringen. Artikel 6:100 BW bestimmt, dass ein solcher Vorteil mit dem Schaden verrechnet wird, jedoch nur, soweit dies angemessen ist. Die Regel heißt im Niederländischen voordeelstoerekening: Vorteilsausgleichung (wörtlich: Anrechnung des Vorteils).

Dahinter steht der Gedanke, dass der Schadensersatz den tatsächlichen Verlust des Geschädigten ausgleicht. Hat das Ereignis den Geschädigten in mancher Hinsicht auch besser gestellt, würde das Außerachtlassen dieses Umstands zu einer Überkompensation führen. Zugleich verhindert die Angemessenheitsprüfung, dass der Haftende von jedem Vorteil profitiert, der dem Geschädigten zufällig zufließt.

Wann wird ein Vorteil vom Schadensersatz abgezogen?

Der Wortlaut enthält zwei Voraussetzungen.

  1. Dasselbe Ereignis. Der Vorteil muss aus demselben Ereignis herrühren, das den Schaden verursacht hat. Ein Vorteil, den der Geschädigte ohnehin erhalten hätte oder der auf einer anderen Ursache beruht, fällt nicht unter die Vorschrift.
  2. Angemessenheit. Der Vorteil wird nur abgezogen, soweit dies angemessen ist. Das ist eine normative Wertung, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls vorgenommen wird. Sie erlaubt dem Gericht, einen Vorteil vollständig, teilweise oder gar nicht abzuziehen.

Die Partei, die sich zur Minderung des Schadensersatzes auf einen Vorteil beruft, muss ihn in der Regel darlegen und substantiieren. In der Praxis entscheiden sich die meisten Streitigkeiten über Artikel 6:100 BW bei der Angemessenheitsprüfung: ob es gerecht ist, dass ein bestimmter Vorteil den vom Haftenden zu zahlenden Betrag mindert.

Wie wirkt Artikel 6:100 BW in der Praxis?

Ein Beispiel, das die Struktur veranschaulichen soll und nicht angibt, wie ein Gericht einen konkreten Fall entscheiden würde: Ein Lieferant liefert nicht, der Käufer muss Ersatzware anderweitig zu einem höheren Preis kaufen, spart aber aufgrund der Nichterfüllung auch Transportkosten, die er sonst hätte zahlen müssen. Die ersparten Kosten beruhen auf demselben Ereignis, und es kann durchaus angemessen sein, sie vom Mehrpreis abzuziehen. Ob dies in einem tatsächlichen Fall angemessen ist, hängt von den Umständen ab.

Die Vorschrift verlangt daher bei jeder Schadensberechnung eine zweistufige Prüfung: Zunächst sind die durch das Ereignis verursachten Schäden festzustellen, dann ist zu fragen, ob dasselbe Ereignis einen Vorteil gebracht hat, der den Betrag angemessenerweise mindern sollte.

Artikel 6:100 BW greift, nachdem die Schäden nach Artikel 6:96 BW festgestellt und nach Artikel 6:98 BW zugerechnet worden sind. Er steht neben Artikel 6:101 BW, der den Anspruch mindert, wenn der Geschädigte zum Schaden beigetragen hat. Beide fließen in die abschließende Bemessung durch das Gericht nach Artikel 6:97 BW ein.

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