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Was regelt Artikel 7:758 BW?

Artikel 7:758 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) regelt den Zeitpunkt, zu dem ein vertraglich geschuldetes Werk abgenommen ist. Sobald der Unternehmer das Werk als fertig meldet und der Besteller es ausdrücklich oder durch Schweigen annimmt, gilt das Werk als abgenommen, die Gefahr geht auf den Besteller über, und der Unternehmer wird von der Haftung für Mängel befreit, die der Besteller hätte bemerken müssen. Bei Bauwerken bleibt der Unternehmer für bei der Abnahme nicht entdeckte Mängel haftbar, es sei denn, sie sind ihm nicht zuzurechnen.

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Wie lautet Artikel 7:758 BW?

Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):

1 Hat der Unternehmer zu erkennen gegeben, dass das Werk zur Abnahme bereit ist, und prüft der Besteller das Werk nicht innerhalb einer angemessenen Frist und nimmt er es weder mit oder ohne Vorbehalt an noch weist er es unter Angabe der Mängel zurück, so gilt das Werk als vom Besteller stillschweigend angenommen. Nach der Annahme gilt das Werk als abgenommen.

2 Nach der Abnahme steht das Werk auf Gefahr des Bestellers. Er bleibt daher den Preis schuldig, unabhängig von einem Untergang oder einer Verschlechterung des Werks aus einer Ursache, die dem Unternehmer nicht zugerechnet werden kann.

3 Der Unternehmer ist von der Haftung für Mängel befreit, die der Besteller zum Zeitpunkt der Abnahme vernünftigerweise hätte entdecken müssen.

4 Abweichend von Absatz 3 haftet bei Werkverträgen über Bauwerke der Unternehmer für Mängel, die bei der Abnahme des Werks nicht entdeckt worden sind, es sei denn, diese Mängel sind dem Unternehmer nicht zuzurechnen. Von diesem Absatz kann nicht zum Nachteil des Bestellers abgewichen werden, soweit der Besteller eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt. In anderen Fällen kann von diesem Absatz zum Nachteil des Bestellers nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden ist.

Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 7, Artikel 758):

1 Indien de aannemer te kennen heeft gegeven dat het werk klaar is om te worden opgeleverd en de opdrachtgever het werk niet binnen een redelijke termijn keurt en al dan niet onder voorbehoud aanvaardt dan wel onder aanwijzing van de gebreken weigert, wordt de opdrachtgever geacht het werk stilzwijgend te hebben aanvaard. Na de aanvaarding wordt het werk als opgeleverd beschouwd.

2 Na oplevering is het werk voor risico van de opdrachtgever. Derhalve blijft hij de prijs verschuldigd, ongeacht tenietgaan of achteruitgang van het werk door een oorzaak die niet aan de aannemer kan worden toegerekend.

3 De aannemer is ontslagen van de aansprakelijkheid voor gebreken die de opdrachtgever op het tijdstip van oplevering redelijkerwijs had moeten ontdekken.

4 In afwijking van het derde lid, is bij aanneming van bouwwerken de aannemer aansprakelijk voor gebreken die bij de oplevering van het werk niet zijn ontdekt, tenzij deze gebreken niet aan de aannemer zijn toe te rekenen. Van dit lid kan niet ten nadele van de opdrachtgever worden afgeweken, voor zover de opdrachtgever een natuurlijk persoon is die niet handelt in de uitoefening van een beroep of bedrijf. In andere gevallen kan van dit lid alleen ten nadele van de opdrachtgever worden afgeweken, indien dit uitdrukkelijk in de overeenkomst is opgenomen.

Niederländischer Wortlaut in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.

Was bedeutet Artikel 7:758 BW?

Artikel 7:758 BW gehört zu den Regeln über den Werkvertrag (aanneming van werk): Verträge, durch die sich ein Unternehmer außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, gegen einen Preis ein Werk stofflicher Art herzustellen und abzuliefern (Artikel 7:750 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW)). Der Bau eines Hauses, die Renovierung eines Büros, die Installation von Maschinen oder der Bau einer Straße sind typische Beispiele.

Der Artikel macht die Abnahme (oplevering) zum Wendepunkt des Vertrags. Daran knüpfen drei Rechtsfolgen an: Das Werk steht auf Gefahr des Bestellers, der Preis bleibt geschuldet, auch wenn das Werk ohne Verschulden des Unternehmers untergeht, und der Unternehmer wird von der Haftung für Mängel befreit, die der Besteller in diesem Moment hätte bemerken müssen.

Wann ist ein Werk angenommen und abgenommen?

Der Ablauf beginnt beim Unternehmer: Er muss zu erkennen geben, dass das Werk zur Abnahme bereit ist. Der Besteller hat dann eine angemessene Frist, um das Werk zu prüfen und es entweder mit oder ohne Vorbehalt anzunehmen oder unter Angabe der Mängel zurückzuweisen.

Unternimmt der Besteller innerhalb dieser angemessenen Frist nichts, gilt das Werk als stillschweigend angenommen (Absatz 1). Schweigen hat also Rechtswirkung. Ein Besteller, der sich seine Möglichkeiten offenhalten will, sollte zügig prüfen und etwaige Mängel schriftlich festhalten, entweder als Vorbehalt bei der Annahme oder als begründete Zurückweisung.

Nach der Annahme gilt das Werk als abgenommen. Das Gesetz legt nicht fest, was eine angemessene Frist ist; das hängt vom Werk und den Umständen ab.

Wer trägt nach der Abnahme die Gefahr?

Nach der Abnahme trägt der Besteller die Gefahr für das Werk (Absatz 2). Geht das Werk danach aus einer Ursache, die dem Unternehmer nicht zugerechnet werden kann, unter oder verschlechtert es sich, muss der Besteller den Preis dennoch zahlen. Vor der Abnahme bleibt die Gefahr eines solchen Verlusts beim Unternehmer; deshalb ist der Zeitpunkt der Abnahme oft für den Versicherungsschutz wichtig.

Haftet der Unternehmer nach der Abnahme noch für Mängel?

Nach der allgemeinen Regel in Absatz 3 wird der Unternehmer von der Haftung für Mängel befreit, die der Besteller bei der Abnahme vernünftigerweise hätte entdecken müssen. Für verborgene Mängel bleibt der Unternehmer verantwortlich.

Bei Werkverträgen über Bauwerke (bouwwerken) geht Absatz 4 weiter: Der Unternehmer haftet für alle bei der Abnahme nicht entdeckten Mängel, es sei denn, sie sind ihm nicht zuzurechnen. Für einen Besteller, der Verbraucher ist (eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt), ist diese Regel zwingend. Andere Besteller können etwas anderes vereinbaren, aber nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt.

Nach der Abnahme muss der Besteller dem Unternehmer in der Regel zunächst Gelegenheit geben, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen (Artikel 7:759 BW), und ein Anspruch wegen eines Mangels verjährt zwei Jahre nach der Mängelrüge des Bestellers, in jedem Fall aber zwanzig Jahre nach der Abnahme bei Bauwerken und zehn Jahre in anderen Fällen (Artikel 7:761 BW).

Welche zusätzlichen Regeln gelten, wenn ein Verbraucher ein Wohnhaus bauen lässt?

Lässt eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, ein Wohnhaus bauen, sieht ein eigener Abschnitt des Gesetzbuchs zusätzlichen Schutz vor (Artikel 7:765 BW). Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, und der Besteller kann ihn innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des unterzeichneten Dokuments auflösen (Artikel 7:766 BW). Zahlungen dürfen nur ungefähr entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden, wobei die Hinterlegung von bis zu 10 % der Auftragssumme bei einem Notar vereinbart werden kann (Artikel 7:767 BW). Am Ende darf der Besteller bis zu 5 % der Auftragssumme von der letzten Rate oder den letzten Raten einbehalten und bei einem Notar hinterlegen, ohne sein Recht auf Abnahme zu verlieren (Artikel 7:768 BW).

Wie funktioniert Artikel 7:758 BW in der Praxis?

Schweigen nach einer Fertigstellungsmeldung. Ein Unternehmer teilt dem Besteller mit, dass ein renoviertes Büro fertig ist. Der Besteller prüft es nicht und äußert sich mehrere Wochen lang nicht, während er die Räume nutzt. Sofern dieser Zeitraum nicht noch als unangemessen kurz anzusehen ist, gilt das Werk als angenommen und damit als abgenommen, und der Besteller trägt von da an die Gefahr.

Ein sichtbarer Mangel. Bei der Abnahme eines gewerblichen Innenausbaus ist ein deutlich beschädigter Boden sichtbar, doch niemand erwähnt ihn. Außerhalb von Bauwerken wird der Unternehmer von der Haftung für Mängel befreit, die der Besteller bei der Abnahme vernünftigerweise hätte entdecken müssen.

Ein verborgener Mangel an einem Gebäude. Monate nach der Abnahme einer neuen Lagerhalle dringt Wasser durch eine Dachnaht ein, die bei der Abnahme nicht zu sehen war. Bei Bauwerken haftet der Unternehmer für bei der Abnahme nicht entdeckte Mängel, es sei denn, sie sind ihm nicht zuzurechnen. Der Besteller sollte den Mangel zügig rügen: Die zweijährige Verjährungsfrist des Artikels 7:761 BW läuft ab der Rüge.

  • Artikel 7:750 BW: Begriff des Werkvertrags.
  • Artikel 7:754 BW: die Warnpflicht des Unternehmers bei Fehlern im Auftrag und Mängeln an vom Besteller gelieferten Materialien oder Plänen.
  • Artikel 7:759 BW: die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung nach der Abnahme.
  • Artikel 7:761 BW: die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Mängeln.
  • Artikel 7:764 BW: das Recht des Bestellers, den Vertrag jederzeit zu kündigen.
  • Artikel 7:768 BW: für einen Verbraucher, der ein Wohnhaus bauen lässt, das Recht, am Ende bis zu 5 % der Auftragssumme einzubehalten und bei einem Notar zu hinterlegen.

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