Was regelt Artikel 6:101 BW?
Artikel 6:101 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) mindert den Schadensersatz, wenn der Schaden auch die Folge eines Umstands ist, der dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Der Schaden wird zunächst danach verteilt, in welchem Maß die Umstände jeder Partei zu ihm beigetragen haben. Das Gericht weicht dann von dieser Verteilung ab oder lässt den Anspruch ganz entfallen oder in voller Höhe bestehen, wenn die Billigkeit dies wegen der unterschiedlichen Schwere der Fehler oder anderer Umstände erfordert.
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Wie lautet Artikel 6:101 BW?
Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):
1 Ist der Schaden auch eine Folge eines Umstands, der dem Geschädigten zugerechnet werden kann, so wird die Ersatzpflicht dadurch gemindert, dass der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen im Verhältnis des Maßes verteilt wird, in dem die jedem von ihnen zuzurechnenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben, mit der Maßgabe, dass eine andere Verteilung erfolgt oder die Ersatzpflicht ganz entfällt oder in vollem Umfang bestehen bleibt, wenn die Billigkeit dies wegen der unterschiedlichen Schwere der begangenen Fehler oder anderer Umstände des Falls erfordert.
2 Betrifft die Ersatzpflicht einen Schaden an einer Sache, die ein Dritter für den Geschädigten in seiner Gewalt hatte, so werden bei der Anwendung des vorstehenden Absatzes Umstände, die dem Dritten zugerechnet werden können, dem Geschädigten zugerechnet.
Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 101):
1 Wanneer de schade mede een gevolg is van een omstandigheid die aan de benadeelde kan worden toegerekend, wordt de vergoedingsplicht verminderd door de schade over de benadeelde en de vergoedingsplichtige te verdelen in evenredigheid met de mate waarin de aan ieder toe te rekenen omstandigheden tot de schade hebben bijgedragen, met dien verstande dat een andere verdeling plaatsvindt of de vergoedingsplicht geheel vervalt of in stand blijft, indien de billijkheid dit wegens de uiteenlopende ernst van de gemaakte fouten of andere omstandigheden van het geval eist.
2 Betreft de vergoedingsplicht schade, toegebracht aan een zaak die een derde voor de benadeelde in zijn macht had, dan worden bij toepassing van het vorige lid omstandigheden die aan de derde toegerekend kunnen worden, toegerekend aan de benadeelde.
Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.
Was bedeutet Artikel 6:101 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs?
Artikel 6:101 BW ist die niederländische Regel über das Mitverschulden (eigen schuld). Sie greift, wenn der Schaden auch eine Folge eines Umstands ist, der dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Der Wortlaut reicht weiter als das Verschulden: Ein Umstand kann dem Geschädigten wegen eigenen Verschuldens zugerechnet werden, aber auch, weil er aus einem anderen Grund auf seine Rechnung geht.
Die Vorschrift gilt für alle gesetzlichen Pflichten zum Schadensersatz, sowohl wegen Nichterfüllung eines Vertrags als auch wegen unerlaubter Handlung. Im vertraglichen Bereich wird sie häufig zusammen mit der Schadensminderungspflicht behandelt: Ein Gläubiger, der keine angemessenen Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens ergreift, muss damit rechnen, dass ihm ein Teil des Schadens selbst zugerechnet wird.
Wie wird der Schaden nach Artikel 6:101 BW verteilt?
Die Vorschrift sieht zwei Schritte vor.
- Kausale Verteilung. Der Schaden wird zwischen dem Geschädigten und dem Haftenden im Verhältnis des Maßes verteilt, in dem die jedem von ihnen zuzurechnenden Umstände zum Schaden beigetragen haben.
- Billigkeitskorrektur (billijkheidscorrectie). Das Gericht nimmt eine andere Verteilung vor oder lässt die Ersatzpflicht ganz entfallen oder in vollem Umfang bestehen, wenn die Billigkeit dies wegen der unterschiedlichen Schwere der begangenen Fehler oder anderer Umstände des Falls erfordert.
Der zweite Schritt kann in beide Richtungen wirken. War das Verschulden des Haftenden wesentlich schwerer als das des Geschädigten, kann die Billigkeit die Last zum Haftenden hin verschieben, bis hin zum vollen Schadensersatz. Wog das Verhalten des Geschädigten schwerer, kann der Anspruch weiter gemindert werden oder ganz entfallen.
Wann wird das Verhalten eines Dritten dem Geschädigten zugerechnet?
Absatz 2 enthält eine besondere Regel für Schäden an Sachen, die ein Dritter für den Geschädigten innehatte. Umstände, die diesem Dritten zuzurechnen sind, werden dann dem Geschädigten zugerechnet. Ein Eigentümer, dessen Sache beschädigt wurde, während sie sich in der Obhut einer Person befand, die sie für ihn innehatte, kann sich bei der Verteilung dem Mitverschulden dieser Person nicht entziehen.
Wie wirkt Artikel 6:101 BW bei mehreren Haftenden?
Haften zwei oder mehr Personen für denselben Schaden, haften sie nach Artikel 6:102 BW gesamtschuldnerisch. Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass Artikel 6:101 BW, wenn auch der Geschädigte zum Schaden beigetragen hat, auf die Verpflichtung jedes Haftenden gesondert angewendet wird, der Geschädigte insgesamt aber nicht mehr erhalten kann, als wenn nur eine Person für die Umstände gehaftet hätte, auf denen ihre Verpflichtungen beruhen. Artikel 6:102 Absatz 1 BW verwendet die Verteilungsmethode des Artikels 6:101 BW außerdem, um den Schaden zwischen den Haftenden selbst aufzuteilen.
Wie verhält sich Artikel 6:101 BW zu den anderen Schadensersatzvorschriften?
Das Mitverschulden wird berücksichtigt, nachdem der Schaden nach Artikel 6:98 BW zugerechnet worden ist und bevor der endgültige Betrag nach Artikel 6:97 BW festgesetzt wird. Es ist von der Vorteilsausgleichung nach Artikel 6:100 BW zu unterscheiden: Artikel 6:100 BW zieht einen Vorteil ab, den der Geschädigte erlangt hat, Artikel 6:101 BW mindert den Anspruch, weil der Geschädigte zum Schaden beigetragen hat.
Verwandte Vorschriften und Ratgeber
Verwandte Artikel in dieser Sammlung:
- Artikel 6:98 BW: Kausalität und Haftungsumfang
- Artikel 6:100 BW: Vorteilsausgleichung
- Artikel 6:97 BW: Bemessung und Schätzung des Schadens
- Artikel 6:74 BW: Haftung für Nichterfüllung
- Artikel 6:162 BW: Unerlaubte Handlung (onrechtmatige daad)
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- die Schadensminderungspflicht nach niederländischem Recht
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Verträgen nach niederländischem Recht
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