Was regelt Artikel 6:97 BW?
Artikel 6:97 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) räumt dem Gericht bei der Schadensbemessung einen weiten Ermessensspielraum ein. Das Gericht wählt die Methode, die der Art des Schadens am besten entspricht, und schätzt den Schaden, wenn sich der genaue Betrag nicht feststellen lässt. Ein Anspruch scheitert daher nicht schon daran, dass die genaue Höhe ungewiss ist.
Auf dieser Seite
Wie lautet Artikel 6:97 BW?
Deutsche Übersetzung (inoffiziell, vom Dutch Law Institute):
Das Gericht bemisst den Schaden auf die Weise, die seiner Art am meisten entspricht. Kann der Umfang des Schadens nicht genau festgestellt werden, so wird er geschätzt.
Niederländischer Wortlaut (Burgerlijk Wetboek Buch 6, Artikel 97):
De rechter begroot de schade op de wijze die het meest met de aard ervan in overeenstemming is. Kan de omvang van de schade niet nauwkeurig worden vastgesteld, dan wordt zij geschat.
Niederländischer Wortlaut in der seit dem 16. Juli 2026 geltenden Fassung, entnommen aus wetten.overheid.nl, der amtlichen Quelle der niederländischen Gesetzgebung. Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich; im Zweifel ist der niederländische Text maßgeblich.
Was bedeutet Artikel 6:97 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs?
Sind Haftung und Zurechnung geklärt, muss das Gericht den Schaden beziffern. Artikel 6:97 BW enthält zwei Regeln für diese Phase. Die erste gewährt dem Gericht Methodenfreiheit: Es bemisst (begroot) den Schaden auf die Weise, die seiner Art am meisten entspricht. Die zweite beseitigt ein häufiges Hindernis: Kann der Umfang des Schadens nicht genau festgestellt werden, schätzt (schat) das Gericht ihn.
Die Vorschrift ist kurz, ihre Wirkung aber erheblich. Das niederländische Recht verlangt vom Anspruchsteller nicht, jeden Euro mit mathematischer Genauigkeit zu beweisen. Steht ein Schaden dem Grunde nach fest, hängt seine Höhe aber von ungewissen Faktoren ab, etwa vom künftigen Umsatz, kann das Gericht ihn schätzen, statt den Anspruch abzuweisen.
Nach welcher Methode bemisst das Gericht den Schaden?
Das Gesetz schreibt keine Methode vor. Das Gericht wählt den Ansatz, der zu dem betreffenden Schaden passt. Je nach Fall kann dies eine Berechnung der tatsächlich entstandenen Kosten sein, ein Vergleich zwischen der Vermögenslage nach dem Ereignis und der Lage, in der sich der Geschädigte ohne das Ereignis befunden hätte, oder eine abstraktere Berechnung.
Diese Freiheit entbindet den Anspruchsteller nicht von der Pflicht, die Tatsachen, auf denen der Schaden beruht, darzulegen und zu substantiieren. Der Anspruchsteller muss dem Gericht ausreichende Grundlagen liefern. Was Artikel 6:97 BW ändert, ist die Folge verbleibender Ungewissheit: Sie wird durch Schätzung aufgelöst und nicht zulasten des Anspruchstellers.
Wann darf das Gericht den Schaden schätzen?
Der zweite Satz greift, wenn der Umfang des Schadens „nicht genau festgestellt werden“ kann. Er ist typischerweise für entgangenen Gewinn, den Verlust der Erwerbsfähigkeit und andere künftige oder hypothetische Schäden von Bedeutung. Die Schätzung muss begründet sein: Das Gericht hat darzulegen, wie es zu dem Betrag gelangt ist.
Zwei verwandte Vorschriften geben dem Gericht weitere Instrumente an die Hand. Hat der Haftende durch die unerlaubte Handlung oder die Nichterfüllung einen Gewinn erzielt, kann das Gericht nach Artikel 6:104 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Geschädigten den Schaden auf den Betrag dieses Gewinns oder einen Teil davon festsetzen. Nach Artikel 6:105 BW kann die Bemessung eines noch nicht eingetretenen Schadens aufgeschoben oder nach Abwägung der guten und schlechten Aussichten im Voraus vorgenommen werden, und das Gericht kann eine Kapitalzahlung oder wiederkehrende Zahlungen anordnen.
Wie verhält sich Artikel 6:97 BW zu den anderen Schadensersatzvorschriften?
Artikel 6:97 BW steht am Ende der Prüfung. Welche Schadensposten zählen, bestimmt sich nach Artikel 6:96 BW und, für den immateriellen Schaden, nach Artikel 6:106 BW. Welche Schäden dem Haftenden zugerechnet werden können, wird nach Artikel 6:98 BW entschieden. Bevor der endgültige Betrag feststeht, sind gegebenenfalls Vorteile aus demselben Ereignis nach Artikel 6:100 BW abzuziehen, und der Betrag kann wegen Mitverschuldens nach Artikel 6:101 BW gemindert werden.
Verwandte Vorschriften und Ratgeber
Verwandte Artikel in dieser Sammlung:
- Artikel 6:96 BW: Vermögensschaden und ersatzfähige Kosten
- Artikel 6:98 BW: Kausalität und Haftungsumfang
- Artikel 6:100 BW: Vorteilsausgleichung
- Artikel 6:101 BW: Mitverschulden und Schadensverteilung
- Artikel 6:106 BW: Immaterieller Schaden
Weiterlesen auf dutch-law.com:
- Schadensersatz in den Niederlanden geltend machen
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Verträgen nach niederländischem Recht
Alle Artikel: das niederländische Zivilgesetzbuch auf Deutsch.