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Lohnzahlungspflichten in den Niederlanden

Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers in den Niederlanden

Die Verpflichtung zur Lohnzahlung ist die vorrangige Pflicht des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrags. Artikel 7:616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) sieht vor, dass der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen muss. Das Mindestlohngesetz (WML) schreibt vor, dass mindestens der gesetzliche Mindestlohn auf das Bankkonto des Arbeitnehmers überwiesen werden muss, Barzahlungen des Mindestlohnanteils sind seit 2016 nicht mehr zulässig. Die Pflicht zur Zahlung des Lohns zum festgelegten Zeitpunkt ist in Artikel 7:616 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) verankert; Artikel 7:623 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs schreibt Zahlungsintervalle von mindestens einer Woche und höchstens einem Monat vor. Im Jahr 2016 wurden Bestimmungen zur Kettenhaftung (Artikel 7:616b, 7:616d BGB) eingeführt, sodass jeder Auftraggeber in einer Unterauftragskette für die vom formellen Arbeitgeber geschuldeten Löhne haftbar gemacht werden kann, unabhängig vom auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht (Artikel 7:616c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW)).

Löhne müssen in der Regel mindestens einmal pro Monat für Arbeitnehmer oder einmal pro Woche/vier Wochen für Stundenlöhner gezahlt werden, sofern keine andere Häufigkeit vereinbart wurde. Der Arbeitgeber muss bei jeder Zahlung eine Lohnabrechnung (loonstrook) vorlegen, in der Bruttogehalt, Abzüge, Nettogehalt und der angesammelte Betrag für das Urlaubsgeld aufgeführt sind.


Keine Arbeit, kein Lohn, Ausnahmen

Die traditionelle Regel im niederländischen Arbeitsrecht lautete „geen arbeid, geen loon“ (keine Arbeit, kein Lohn). Seit der Änderung von Artikel 7:628 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) im Jahr 2020 wurde dieser Grundsatz umgekehrt: Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Nichtleistung der Arbeit. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Lohn hat, wenn keine Arbeit verrichtet wird, es sei denn, die Ursache liegt im Risikobereich des Arbeitnehmers.

Zu den wichtigsten Situationen, in denen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss, gehören: Krankheit (gemäß Artikel 7:629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bis zu 104 Wochen lang, mindestens 70 % des Gehalts, siehe Zwei-Jahres-Regelung für Krankschreibungen), Suspendierung oder Freistellung sowie vom Arbeitgeber verursachte Arbeitsniederlegungen. Der Arbeitnehmer behält keinen Anspruch auf Lohn bei ungerechtfertigter Abwesenheit, Inhaftierung oder bestimmten Formen von Streikmaßnahmen.


Lohnabzüge nach niederländischem Arbeitsrecht

Die Möglichkeit des Arbeitgebers, Abzüge vom Lohn vorzunehmen, ist gemäß den Artikeln 7:631 und 7:632 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) streng begrenzt. Zulässige Abzüge umfassen Steuer- und Sozialversicherungsabzüge, Rentenbeiträge sowie Beträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung schuldet (z. B. Rückforderung von Studienkosten). Abzüge für vom Arbeitnehmer verursachte Schäden sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zustimmt oder ein Gericht dies angeordnet hat. Der Arbeitgeber darf das Nettogehalt durch Abzüge niemals unter das Niveau des Mindestlohns senken. Der Arbeitgeber muss gemäß Artikel 7:626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bei jeder Zahlung eine detaillierte Gehaltsabrechnung (loonstrook) vorlegen, in der der geltende Mindestlohnsatz angegeben sein muss, damit der Arbeitnehmer die Einhaltung überprüfen kann. Vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu zahlende Geldbußen dürfen nur bis zu maximal 1/10 des Bußgeldbetrags verrechnet werden, und zwar nur insoweit, als der gesetzliche Mindestlohn unberührt bleibt (Artikel 7:632 Absatz 2 des BW).


Häufig gestellte Fragen

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