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Mutterschutz in den Niederlanden

Mutterschutz nach niederländischem Arbeitsrecht

Der Mutterschutz (zwangerschaps- en bevallingsverlof) in den Niederlanden ist im Gesetz über Arbeit und Pflege (Wet arbeid en zorg, WAZO) geregelt. Die Gesamtdauer des Urlaubs beträgt mindestens 16 Wochen. Der vorgeburtliche Mutterschaftsurlaub (zwangerschapsverlof) beginnt zwischen vier und sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Der nachgeburtliche Mutterschaftsurlaub (bevallingsverlof) schließt sich unmittelbar an die Entbindung an und dauert mindestens zehn Wochen. Wird das Kind später als erwartet geboren, verlängert sich der nachgeburtliche Mutterschaftsurlaub entsprechend, sodass die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs mindestens 16 Wochen beträgt.

Während des Mutterschutzes erhält die Arbeitnehmerin von der Arbeitsagentur (UWV) eine Leistung (zwangerschapsuitkering) in Höhe von 100 % des Tageslohns, bis zum Höchsttageslohn (maximumdagloon). Der Arbeitgeber beantragt diese Leistung im Namen der Arbeitnehmerin. Der Arbeitsvertrag bleibt während des Mutterschutzes in Kraft, und die Arbeitnehmerin erwirbt weiterhin in vollem Umfang Anspruch auf Urlaub und Rentenansprüche. Der Mutterschaftsurlaub ist in den Artikeln 3:1, 3:8 WAZO geregelt. Eine Ungleichbehandlung aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Mutterschaft stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Wet gelijke behandeling van mannen en vrouwen) dar und ist unabhängig von der Absicht des Arbeitgebers verboten.


Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in den Niederlanden

Dem Arbeitgeber ist es untersagt, einen Arbeitnehmer während der Schwangerschaft und während des Mutterschutzes zu kündigen. Dieser Schutz ist in Artikel 7:670 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) festgelegt. Das Verbot gilt auch für einen Zeitraum von sechs Wochen nach der Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz nach dem Mutterschutz. Eine Kündigung unter Verstoß gegen dieses Verbot ist rechtlich nichtig (vernietigbaar).

Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber spätestens drei Wochen vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informieren. Diese Mitteilung löst den Kündigungsschutz gemäß Artikel 7:670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) aus. Schwangere Arbeitnehmerinnen, die den Arbeitgeber noch nicht informiert haben, sollten dies unverzüglich tun, um den Rechtsschutz zu gewährleisten. Schwangere Arbeitnehmerinnen und junge Mütter sind zudem durch das Arbeitszeitgesetz geschützt: Artikel 4:5 WAZO berechtigt sie zum Wechsel in die Tagesarbeit, wenn ein Arzt bescheinigt, dass Nachtarbeit ein Gesundheitsrisiko darstellt; ist ein Wechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber eine Befreiung von der Nachtarbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewähren.


Verlängerung bei Krankenhausaufenthalt des Neugeborenen nach niederländischem Recht

Wird das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ins Krankenhaus eingeliefert, kann der Mutterschutz um die Anzahl der Tage verlängert werden, die das Kind über die erste Woche hinaus im Krankenhaus verbracht hat, bis zu maximal zehn zusätzlichen Wochen. Dieser verlängerte Urlaub berechtigt ebenfalls zum Bezug von Leistungen der UWV. Vaterschaftsurlaub und Elternzeit können nach Ablauf des Mutterschutzes genommen werden.


Häufig gestellte Fragen

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