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Was kostet die Kündigung eines Arbeitnehmers in den Niederlanden?

Die finanziellen Kosten einer Kündigung eines Arbeitnehmers in den Niederlanden

Vor Einleitung eines Kündigungsverfahrens sollte jeder Arbeitgeber in den Niederlanden die gesamten finanziellen Auswirkungen berechnen. Die Kosten einer Kündigung fallen oft höher aus als erwartet, da die Abfindung nur einer von mehreren potenziellen Kostenposten ist. Eine realistische finanzielle Einschätzung ist unerlässlich, um die richtigen strategischen Entscheidungen zu treffen, darunter die Frage, ob ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt, eine Auflösung vor dem Kantonrechter angestrebt oder eine Genehmigung beim UWV beantragt werden soll.

Die wichtigsten Kostenkomponenten sind:

  1. Abfindung: Obligatorisch bei einer vom Arbeitgeber initiierten Beendigung. Ein Drittel des Monatsgehalts (einschließlich Urlaubsgeld und fester Boni) pro Dienstjahr. Berechnen Sie Ihr Risiko sorgfältig, Fehler kommen häufig vor.
  2. Lohn während der Kündigungsfrist: Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Gehalt, Urlaubsgeld und sonstige Leistungen. Bei langjährigen Mitarbeitern kann die gesetzliche Kündigungsfrist bis zu vier Monate betragen.
  3. Aufhebungsvertrag: Bei Verhandlungen erzielen Arbeitnehmer oft eine Abfindung, die über die Abfindung hinausgeht, insbesondere wenn die Rechtsposition des Arbeitgebers schwach ist.
  4. Rechtskosten: Honorare für Arbeitsrechtsanwälte, Gerichtsgebühren beim Kantonrechter sowie etwaige Kosten der Arbeitsagentur (UWV). Die Kosten für einen Arbeitsrechtsanwalt hängen von der Komplexität des Falles und dem gewählten Vorgehen ab.
  5. Angemessene Entschädigung (billijke vergoeding): Zu zahlen, wenn der Arbeitgeber schwerwiegendes Verschulden trifft. Diese kann erheblich sein, Gerichte haben in besonders schwerwiegenden Fällen Beträge in Höhe mehrerer Jahresgehälter zugesprochen.


Strategien zur Kostenkontrolle bei Kündigungen in den Niederlanden

Der kostengünstigste Weg zur Kündigung hängt von der konkreten Situation ab. Eine einvernehmliche Einigung vermeidet Gerichtskosten und bietet Sicherheit, kann jedoch eine Zahlung über die Abfindung hinaus erfordern. Ein Verfahren vor dem UWV oder dem Kantonrechter gibt dem Arbeitgeber mehr Kontrolle über die Höhe der Entschädigung, verursacht jedoch Anwaltskosten und dauert länger. Ein Arbeitsrechtsanwalt kann die Kosten der einzelnen Wege aufzeigen und Sie unter Berücksichtigung der Stärke Ihres Kündigungsfalls hinsichtlich des wirtschaftlichsten Vorgehens beraten.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Artikel 7:672(2) BW beträgt einen Monat bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als fünf Jahren, zwei Monate bei fünf bis zehn Jahren, drei Monate bei zehn bis fünfzehn Jahren und vier Monate bei fünfzehn oder mehr Jahren; während dieser Zeit stehen dem Arbeitnehmer weiterhin Gehalt, Urlaubsgeld und alle anderen vertraglichen Ansprüche zu. Die Abfindung ist auf 98.000 EUR brutto (jährlich indexiert) oder ein Jahresgehalt begrenzt, falls dieses höher ist (Artikel 7:673(2)(3) BW); eine angemessene Entschädigung (billijke vergoeding), die bei schwerwiegendem Verschulden zugesprochen wird, ist jedoch unbegrenzt, und Gerichte haben in besonders schwerwiegenden Fällen Entschädigungen in Höhe mehrerer Jahresgehälter zugesprochen. Bei einer Auflösung durch den Kantonrechten wird die Dauer des Verfahrens in der Regel von der Kündigungsfrist abgezogen (wobei mindestens ein Monat verbleiben muss), was die Lohnverbindlichkeit des Arbeitgebers während der Kündigungsfrist verringert, jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Abfindung hat.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Artikel 7:672(2) BW beträgt einen Monat bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als fünf Jahren, zwei Monate bei fünf bis zehn Jahren, drei Monate bei zehn bis fünfzehn Jahren und vier Monate bei fünfzehn oder mehr Jahren; während dieser Zeit stehen dem Arbeitnehmer weiterhin Gehalt, Urlaubsgeld und alle anderen vertraglichen Ansprüche zu. Die Abfindung ist auf 98.000 EUR brutto (jährlich indexiert) oder ein Jahresgehalt begrenzt, falls dieses höher ist (Artikel 7:673(2)(3) BW); eine angemessene Entschädigung (billijke vergoeding), die bei schwerwiegendem Verschulden zugesprochen wird, unterliegt jedoch keiner Obergrenze, und Gerichte haben in besonders schwerwiegenden Fällen Entschädigungen in Höhe mehrerer Jahresgehälter zugesprochen. Bei einer Auflösung durch den Kantonrichter wird die Dauer des Verfahrens in der Regel von der Kündigungsfrist abgezogen (wobei mindestens ein Monat verbleiben muss), was die Lohnverbindlichkeit des Arbeitgebers während der Kündigungsfrist verringert, jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Abfindung hat.


Häufig gestellte Fragen

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