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Kantonrechter im niederländischen Arbeitsrecht

Der Kantonrechter im niederländischen Arbeitsrecht

In den Niederlanden fallen alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in die ausschließliche Zuständigkeit des Kantonrethers (Amtsgerichts). Dies gilt unabhängig vom Streitwert der Forderung. Der Kantonrechter ist eine Abteilung des Bezirksgerichts (rechtbank) und befasst sich mit Arbeitsrechtsfällen, ohne dass die Parteien rechtlich vertreten sein müssen, allerdings ist die Beauftragung eines Arbeitsrechtsanwalts in allen Fällen, in denen es um eine Kündigung oder erhebliche finanzielle Forderungen geht, dringend ratsam.

Der Kantonrechter spielt eine zentrale Rolle im niederländischen Arbeitsrecht. Möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers auflösen, muss er in den meisten Fällen beim Kantonrechter die Auflösung (ontbinding) gemäß Artikel 7:671b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) beantragen. Der Kantonrechte prüft, ob einer der gesetzlich anerkannten Gründe für die Kündigung (ontslaggronden) gemäß Artikel 7:669 BW vorliegt und ob der Arbeitgeber seinen Pflichten im Bereich der Wiedereingliederung sowie den Verfahrensvorschriften nachgekommen ist.


Arten von Arbeitsrechtsfällen, die vom Kantonrechter behandelt werden

Der Kantonrechter befasst sich mit: Anträgen auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber; Anträgen auf Wiedereinstellung und Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern nach einer Kündigung; Streitigkeiten über fristlose Kündigungen; Streitigkeiten über die Abfindung und eine angemessene Abfindung (billijke vergoeding); Ansprüchen auf Lohn und Urlaubsgeld; sowie Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsvertrags. Der Kantonrechter entscheidet zudem über Anträge auf einstweilige Verfügungen (kort geding) in Arbeitssachen, beispielsweise zur Aussetzung einer Kündigung oder zur Durchsetzung der Lohnzahlung.


Verfahren vor dem Kantonrechter

Arbeitsrechtliche Verfahren vor dem Kantonrechter verlaufen im Vergleich zu anderen Zivilverfahren relativ zügig. Ein Aufhebungsverfahren dauert in der Regel sechs bis zehn Wochen von der Einreichung des Antrags bis zur Verhandlung. Die mündliche Verhandlung findet in einer einzigen Sitzung statt, woraufhin der Richter in der Regel innerhalb weniger Wochen sein Urteil fällt. Die Parteien können innerhalb von drei Monaten nach Urteilsverkündung beim Berufungsgericht (Gerechtshof) Berufung einlegen. Das relativ zügige Verfahren macht den Kantonrechter zum primären Gerichtsstand für die Beilegung dringender arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.

Kündigungsverfahren vor dem Kantonrechter werden durch einen Antrag (keine Ladung) gemäß Artikel 7:686a Abs. 2 Nr. 3 BGB eingeleitet und müssen in der Regel innerhalb von zwei oder drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt werden (Artikel 7:686a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW)). Das Gericht muss das Verfahren spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags einleiten (Artikel 7:686a Absatz 5 des BW), und Entscheidungen in Aufhebungsfällen werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erlassen. Entscheidend ist, dass Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts bei Kündigungen die Vollstreckung dieser Entscheidungen nicht aussetzen (Artikel 7:683 Absatz 1 des BW), was bedeutet, dass eine Auflösung auch dann wirksam wird, wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt wird.


Häufig gestellte Fragen

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