Gesetzgebung zur Gleichbehandlung (Wet Gelijke Behandeling) in den Niederlanden
Die Niederlande verfügen über ein umfassendes Rahmenwerk an Gleichbehandlungsgesetzen, das sowohl Arbeitsverhältnisse als auch den Zugang zu Waren und Dienstleistungen regelt. Im Beschäftigungskontext sind die wichtigsten Gesetze:
- Algemene wet gelijke behandeling (AWGB, 1994): Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Religion, Weltanschauung, politische Meinung, Rasse, Geschlecht, Nationalität, sexuelle Orientierung und Familienstand abdeckt. Es gilt für Beschäftigung, berufliche Bildung sowie die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen.
- Wet gelijke behandeling van mannen en vrouwen (WGB m/v): Befasst sich speziell mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Arbeitsverhältnis und setzt die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (2006/54/EG) um.
- Gesetz über die Gleichbehandlung aufgrund des Alters in der Arbeitswelt (WGBL, 2004): Verbietet Altersdiskriminierung in der Beschäftigung. Eine objektive Rechtfertigung ist für bestimmte altersbezogene Unterscheidungen möglich.
- Gesetz zur Gleichbehandlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder chronischer Krankheit (WGBH/CZ, 2003): Verbietet Diskriminierung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder chronischer Krankheit und schreibt die Pflicht zur angemessenen Vorkehrung vor.
Das College voor de Rechten van de Mens
Die wichtigste Durchsetzungsstelle ist das College voor de Rechten van de Mens (Niederländisches Institut für Menschenrechte), das 2012 die frühere Commissie Gelijke Behandeling abgelöst hat. Jede natürliche oder juristische Person kann beim College eine Beschwerde einreichen; das Verfahren ist kostenlos. Das College untersucht den Sachverhalt und gibt eine unverbindliche, aber maßgebliche Stellungnahme ab. Etwa 80 % der Arbeitgeber kommen negativen Stellungnahmen ohne Gerichtsverfahren nach. Zur rechtlichen Durchsetzung werden Klagen vor dem Kantonrechter eingereicht. Siehe auch Diskriminierung am Arbeitsplatz, Belästigung am Arbeitsplatz und angemessene Vorkehrungen. Konsultieren Sie einen Arbeitsrechtsanwalt in den Niederlanden bezüglich der Durchsetzungsstrategie.
Das AWGB, das AETMW und Artikel 7:646 BW sehen eine geteilte Beweislast vor: Der Kläger muss Tatsachen darlegen, aus denen eine Diskriminierung vermutet werden kann; danach geht die Beweislast auf den Arbeitgeber über, der nachweisen muss, dass kein Verstoß vorliegt (Artikel 10 AWGB; Artikel 6a AETMW; Artikel 10 WGBH/CZ; Artikel 12 AETAW). Die Menschenrechtskommission (ehemals Gleichbehandlungskommission) kann in allen Fällen von Diskriminierung, die von Opfern oder Interessengruppen vorgebracht werden, Urteile fällen; obwohl diese nicht rechtsverbindlich sind, folgen Arbeitgeber den Urteilen der Kommission in etwa 75 % der Fälle.