Abfindungszahlung (eindafrekening) nach niederländischem Recht
Wenn ein Arbeitsverhältnis in den Niederlanden endet, sei es durch Kündigung, Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, muss der Arbeitgeber alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ausscheidenden Arbeitnehmer begleichen. Diese Endabrechnung (eindafrekening) umfasst in der Regel: aufgelaufene, aber noch nicht ausgezahlte Gehälter bis zum letzten Arbeitstag; aufgelaufene, aber noch nicht in Anspruch genommene Urlaubstage (vakantiedagen), die zum Tageslohnsatz auszuzahlen sind; sowie aufgelaufene, aber noch nicht ausgezahlte Urlaubsgelder (vakantiegeld), berechnet mit 8 % des Bruttogehaltes für den noch nicht ausgezahlten Ansparzeitraum.
Zusätzlich zu diesen Standardkomponenten kann die eindafrekening Folgendes umfassen: einen anteiligen Jahresendbonus oder eine 13. Monatszahlung, sofern dies im Arbeitsvertrag oder im geltenden CAO vorgesehen ist; die Erstattung noch ausstehender Spesenabrechnungen; sowie etwaige Provisionen oder Gewinnbeteiligungen, die verdient, aber noch nicht ausgezahlt wurden. Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, sieht der VSO in der Regel ausdrücklich vor, dass die eindafrekening beglichen wird, und legt den Zahlungstermin fest.
Zeitpunkt der endgültigen Abfindungszahlung in den Niederlanden
Das niederländische Recht sieht keine einheitliche gesetzliche Frist für die gesamte „eindafrekening“ vor, doch gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist. Das Gehalt muss zum üblichen Zahlungstermin ausgezahlt werden. Angefallenes, aber noch nicht ausgezahltes Urlaubsgeld ist sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Bei verspäteter Zahlung hat der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7:625 BW Anspruch auf den gesetzlichen Zuschlag (wettelijke verhoging) von bis zu 50 % zuzüglich gesetzlicher Zinsen (wettelijke rente).
Streitigkeiten über die „eindafrekening“ nach niederländischem Recht
Streitigkeiten über die Endabrechnung sind häufig, insbesondere hinsichtlich der Bewertung von angesammeltem Urlaubsgeld und anteiligen Boni. Wenn ein Arbeitgeber die Endabrechnung zurückhält oder den Betrag bestreitet, kann der Arbeitnehmer ein Verfahren vor dem Kantonrechter einleiten oder in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung (kort geding) beantragen, um die Zahlung zu erzwingen. Ein Arbeitsrechtsanwalt kann bei der Berechnung und Einforderung des korrekten Endabrechnungsbetrags behilflich sein.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses aufgelaufenes, aber noch nicht ausgezahltes Urlaubsgeld ist ein gesetzlicher Anspruch gemäß Artikel 15 des Gesetzes über den Mindestlohn und die Mindesturlaubsvergütung (AMW); jede verspätete Zahlung löst den gesetzlichen Aufschlag (wettelijke verhoging) von bis zu 50 % gemäß Artikel 7:625 BW sowie gesetzliche Zinsen aus. Eine anteilige 13. Monatszahlung ist Bestandteil der Endabrechnung, sofern der Arbeitsvertrag oder der geltende Tarifvertrag (CAO) dies vorsieht, und sie fließt auch in die Lohnbasis für die Berechnung der Abfindung gemäß dem Übergangsleistungsdekret ein. Alle Ansprüche aus der Endabrechnung verjähren nach fünf Jahren gemäß Artikel 3:308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW).
Am Ende des Arbeitsverhältnisses aufgelaufenes, aber noch nicht ausgezahltes Urlaubsgeld ist ein gesetzlicher Anspruch gemäß Artikel 15 des Gesetzes über den Mindestlohn und die Mindesturlaubsvergütung (AMW); jede verspätete Zahlung löst den gesetzlichen Aufschlag (wettelijke verhoging) von bis zu 50 % gemäß Artikel 7:625 BW zuzüglich gesetzlicher Zinsen aus. Eine anteilige 13. Monatszahlung ist Bestandteil der „eindafrekening“, sofern der Arbeitsvertrag oder der geltende Tarifvertrag (CAO) dies vorsieht, und sie wird auch in die Lohnbasis für die Berechnung der Abfindung gemäß dem Übergangsleistungserlass einbezogen. Alle Ansprüche im Rahmen der „eindafrekening“ verjähren nach fünf Jahren gemäß Artikel 3:308 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW).