Grenzüberschreitende Beschäftigung und niederländisches Recht
Grenzüberschreitende Beschäftigung (grensoverschrijdend werken) umfasst eine Reihe von Situationen: Grenzgänger, die in einem Land wohnen und in einem anderen arbeiten (beispielsweise in Belgien oder Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten), Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Niederlande entsandt werden, sowie international mobile Arbeitnehmer, die regelmäßig in mehreren Ländern tätig sind. Jede Situation wirft spezifische Fragen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung und zur Besteuerung auf.
Für Grenzgänger sind die entscheidenden Fragen, welches Arbeitsrecht gilt und in welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Nach EU-Recht unterliegt die Sozialversicherung grundsätzlich dem Recht des Beschäftigungslandes, so zahlt eine Person, die in den Niederlanden arbeitet, aber in Belgien wohnt, niederländische Sozialversicherungsbeiträge und unterliegt dem niederländischen Sozialversicherungsrecht. Im Arbeitsrecht bestimmt die Rom-I-Verordnung das anwendbare Recht, wobei der gewöhnliche Arbeitsort der primäre Anknüpfungspunkt ist (siehe anwendbares Recht).
Entsandte Arbeitnehmer
Wenn ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande entsendet, gilt die Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG, geändert durch die Richtlinie 2018/957/EU). Das niederländische Recht setzt diese Richtlinie durch das Gesetz über die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer in der Europäischen Union (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie, WagwEU) um. Nach dem WagwEU haben entsandte Arbeitnehmer in den Niederlanden Anspruch auf den niederländischen Mindestlohn, die geltenden CAO-Bedingungen und andere wesentliche niederländische Arbeitsbedingungen, unabhängig davon, welchem Recht ihr Arbeitsvertrag unterliegt.
International mobile Arbeitnehmer nach niederländischem Recht
Arbeitnehmer, die regelmäßig in mehreren Ländern tätig sind, wie Flugpersonal, internationale Vertriebsmitarbeiter oder Führungskräfte, stellen die komplexesten grenzüberschreitenden Beschäftigungssituationen dar. Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (in der Regel der Heimatstandort), und die Sozialversicherung wird auf der Grundlage des Landes zugeordnet, in dem ein wesentlicher Teil der Arbeit verrichtet wird. Für diese Arbeitnehmer sind ein maßgeschneiderter internationaler Arbeitsvertrag und die fachliche Beratung durch einen Arbeitsrechtsanwalt unerlässlich.
Seit 1968 haben EU-Bürger gemäß der EU-Verordnung 492/2011 freien Zugang zum niederländischen Arbeitsmarkt, wobei diese Freiheit auf Bürger des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und schrittweise auf Bürger neuer EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet wurde. Derzeit arbeiten etwa 200.000 Arbeitnehmer aus den neueren EU-Mitgliedstaaten in den Niederlanden, vor allem im Baugewerbe und in der Landwirtschaft. Die EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG, geändert durch die Richtlinie 2018/957/EU) wird im niederländischen Recht durch das WagwEU umgesetzt, das entsandten Arbeitnehmern in den Niederlanden den niederländischen Mindestlohn, die geltenden CAO-Bedingungen und andere wesentliche niederländische Arbeitsbedingungen garantiert, unabhängig vom auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.