Eilmaßnahmen bei Kündigungen in den Niederlanden
Wenn einem Arbeitnehmer die Kündigung droht, insbesondere eine fristlose Kündigung oder eine rechtswidrige Beendigung, , benötigt er oft dringende gerichtliche Intervention, noch bevor das Hauptverfahren abgeschlossen ist. Das niederländische Recht sieht hierfür das „kort geding“-Verfahren (Einstweilige Verfügung) vor und, in Aufhebungsverfahren, den Antrag auf „voorlopige voorzieningen“ (Einstweilige Maßnahmen) während des anhängigen Aufhebungsverfahrens.
In einem kort geding in Arbeitsrechtsfällen sind die von Arbeitnehmern am häufigsten beantragten Anordnungen: (1) Fortzahlung des Lohns bis zum Abschluss des Hauptverfahrens; (2) Zulassung zum Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausgeschlossen hat; (3) Aussetzung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; und (4) Zugang zu Dokumenten oder Systemkonten, die der Arbeitgeber gesperrt hat. Das Gericht nimmt eine vorläufige Beurteilung des voraussichtlichen Ausgangs vor und wägt die Dringlichkeit sowie die Interessenabwägung ab.
Einstweilige Verfügungen in Verfahren nach Artikel 223 Rv
In Fällen, in denen eine Partei bereits ein Hauptverfahren eingeleitet hat, beispielsweise wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung vor dem Kantonrechter gestellt hat, , kann die andere Partei vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 223 der niederländischen Zivilprozessordnung (Rv) beantragen. Diese Maßnahmen sind dem Hauptverfahren untergeordnet und enden mit dessen Abschluss. Sie sind besonders nützlich, wenn es um Löhne geht und der Arbeitnehmer es sich nicht leisten kann, monatelang auf ein endgültiges Urteil zu warten.
Praktische Bedeutung im niederländischen Arbeitsrecht
Eilmaßnahmen sind ein entscheidendes Instrument für Arbeitnehmer in Kündigungsstreitigkeiten. Ohne sie sieht sich der, zu Recht oder zu Unrecht, entlassene Arbeitnehmer mit einem sofortigen Einkommensverlust konfrontiert, der ihn dazu zwingen könnte, sich mit ungünstigen Bedingungen zufrieden zu geben. Mit einer kort geding-Verfügung, die den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet, kann der Arbeitnehmer aus einer Position finanzieller Sicherheit heraus verhandeln. Unmittelbar nach der Kündigung sollte ein Arbeitsrechtsanwalt konsultiert werden, um zu prüfen, ob Eilmaßnahmen beantragt werden sollten.
Der Kantonrechte muss das Verfahren zur Kündigung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags einleiten (Artikel 7:686a Absatz 5 BW), und Kündigungsentscheidungen werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten erlassen; eine Berufung beim Berufungsgericht ist möglich und setzt die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht automatisch aus (Artikel 7:683 Absatz 1 BW). Eine einstweilige Verfügung zur Fortzahlung des Lohns ist besonders wertvoll, da eine unrechtmäßige Kündigung den Arbeitnehmer rückwirkend auf den gesamten einbehaltenen Lohn sowie auf den gesetzlichen Aufschlag von bis zu 50 % gemäß Artikel 7:625 BW berechtigt. In Aufhebungsverfahren kann das Gericht gemäß Artikel 223 Rv auch einstweilige Maßnahmen ergänzend zum Hauptantrag anordnen, beispielsweise indem es den Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn bis zur Entscheidung über die Aufhebung weiterzuzahlen.
Der Kantonrechteur muss das Verfahren zur Kündigung spätestens vier Wochen nach Eingang eines Antrags einleiten (Artikel 7:686a(5) BW), und Kündigungsentscheidungen werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten erlassen; eine Berufung beim Berufungsgericht ist möglich und hat keine automatische aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung (Artikel 7:683(1) BW). Eine einstweilige Verfügung zur Fortzahlung des Lohns ist besonders wertvoll, da eine unrechtmäßige Kündigung den Arbeitnehmer rückwirkend zu allen einbehaltenen Löhnen sowie zu einem gesetzlichen Aufschlag von bis zu 50 % gemäß Artikel 7:625 BW berechtigt. In Auflösungsverfahren kann das Gericht gemäß Artikel 223 Rv zusätzlich zum Hauptantrag auch einstweilige Maßnahmen anordnen, beispielsweise den Arbeitgeber zu verpflichten, den Lohn bis zur Entscheidung über die Auflösung weiterzuzahlen.