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Auswahlkriterien für Entlassungen in den Niederlanden

Das Abspiegelungsprinzip im niederländischen Kündigungsrecht

Wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer aus betriebswirtschaftlichen Gründen (bedrijfseconomische redenen) kündigt, muss die Reihenfolge, in der die zu kündigenden Arbeitnehmer ausgewählt werden, dem gesetzlichen Abspiegelungsgrundsatz (afspiegelingsbeginsel) entsprechen, der in Artikel 11 der Kündigungsregelung (Ontslagregeling) geregelt ist. Das Abspiegelungsprinzip verlangt, dass die Alterszusammensetzung der verbleibenden Belegschaft innerhalb jeder Funktionskategorie (categorie uitwisselbare functies) die Alterszusammensetzung vor der Entlassung proportional widerspiegelt.

Zu diesem Zweck werden die Arbeitnehmer innerhalb einer Funktionskategorie in fünf Altersgruppen unterteilt: 15, 24, 25, 34, 35, 44, 45, 54 und 55 und älter. Innerhalb jeder Altersgruppe wird der Arbeitnehmer mit der kürzesten Betriebszugehörigkeit (ancienniteitsvolgorde) zuerst zur Kündigung ausgewählt, das sogenannte LIFO-Prinzip innerhalb der Altersgruppe. Der Arbeitgeber darf ohne Genehmigung des UWV oder ohne Grundlage in einem Tarifvertrag nicht von dieser Methode abweichen.


Austauschbare Funktionen nach dem niederländischen Entlassungsrecht

Ausgangspunkt ist die Ermittlung austauschbarer Funktionen (uitwisselbare functies): Stellen, die hinsichtlich Inhalt, erforderlicher Kompetenzen und Beschäftigungsbedingungen vergleichbar sind. Arbeitnehmer, die austauschbare Funktionen ausüben, bilden einen Auswahlpool. Ein häufiger Fehler des Arbeitgebers besteht darin, Berufskategorien zu eng oder zu weit zu definieren, was zu einer falschen Auswahlreihenfolge führen kann. Das UWV prüft die Kategorisierung des Arbeitgebers bei der Beurteilung des Antrags auf Kündigung (ontslagaanvraag) sorgfältig.


Ausnahmen und Alternativen

Bestimmte Arbeitnehmer sind vom afspiegelingsbeginsel ausgenommen und können ungeachtet dieses Grundsatzes nicht für eine Kündigung ausgewählt werden: Arbeitnehmer während der ersten zwei Jahre der Krankschreibung (zieke werknemers), Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz (schwangere Arbeitnehmerinnen, Mitglieder des Betriebsrats) sowie Arbeitnehmer, die für das Unternehmen unentbehrlich sind (onmisbaarheidsvereiste), wobei diese Ausnahme in der Praxis vom UWV nur selten gewährt wird.

Der zwischen dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften oder dem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan (sociaal plan) kann alternative Auswahlkriterien enthalten, vorbehaltlich der Genehmigung durch das UWV. Der Sozialplan kann auch eine Auswahl nach Dienstalter oder Regelungen zum freiwilligen Ausscheiden (vrijwillige vertrekregeling) als Alternativen zum standardmäßigen afspiegelingsbeginsel vorsehen.

Vor der Anwendung des Abspiegelungsprinzips muss der Arbeitgeber zunächst alle Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen und Arbeitnehmer, die das AOW-Rentenalter überschritten haben, kündigen und diejenigen von der Auswahl ausschließen, die unter ein Kündigungsverbot fallen. Der Arbeitgeber kann zusätzlich bei höchstens 10 Prozent der zu kündigenden Arbeitnehmer vom Standard-Afspiegelingsbeginsel abweichen, mit der Begründung, dass bestimmte Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen erbringen oder dies erwartet wird, diese Ausnahme unterliegt jedoch strengen Anforderungen gemäß Artikel 16 der Kündigungsvorschriften und wird in der Praxis vom UWV selten genehmigt. Das „afspiegelingsbeginsel“ ersetzte 2006 die bisherige „Last-in-First-out“-Regel (LIFO), gerade weil der LIFO-Ansatz zu einer Belegschaft geführt hatte, die von älteren Arbeitnehmern dominiert war und jüngere Arbeitnehmer sowie Berufseinsteiger benachteiligte, was Bedenken hinsichtlich einer möglichen Altersdiskriminierung aufkommen ließ.


Häufig gestellte Fragen

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