Verleumdungsverbote in niederländischen Arbeitsverträgen
Eine Nicht-Herabsetzungsklausel (non-disparagement beding oder verbod op negatieve uitlatingen) ist eine vertragliche Bestimmung, in der sich die Parteien verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine negativen, diffamierenden oder schädigenden Äußerungen über die jeweils andere Partei zu machen. Solche Klauseln sind in den Niederlanden häufig in Aufhebungsverträgen (vaststellingsovereenkomsten) enthalten und finden sich gelegentlich auch in den Arbeitsverträgen selbst.
Eine typische Nicht-Herabsetzungsklausel verbietet sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer, abfällige Äußerungen über die andere Partei gegenüber Dritten, in den Medien, in sozialen Medien oder in anderen öffentlichen oder privaten Kontexten zu tätigen. Die Klausel ist in der Regel gegenseitig, sie bindet sowohl den Arbeitgeber (einschließlich seiner Führungskräfte und Personalverantwortlichen) als auch den Arbeitnehmer. In der Praxis ist die Durchsetzung einer Nicht-Herabsetzungsklausel gegenüber einem Arbeitgeber (die diesen daran hindert, sich gegenüber potenziellen Arbeitgebern negativ über einen ehemaligen Arbeitnehmer zu äußern) für den Arbeitnehmer oft wertvoller als das Gegenteil.
Durchsetzbarkeit nach niederländischem Recht
Nicht-Herabsetzungsklauseln sind nach niederländischem Recht grundsätzlich durchsetzbar, vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts in Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW). Sie müssen hinreichend konkret sein, eine zu weit gefasste Klausel, die praktisch jegliche Äußerung über die andere Partei verbietet, kann als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit für nichtig erklärt werden. Bei Unklarheiten legen Gerichte solche Klauseln eng aus. Eine Klausel, die sachlich korrekte, aber wenig schmeichelhafte Äußerungen verbietet, ist möglicherweise schwer durchsetzbar, während eine Klausel, die falsche oder irreführende Äußerungen verbietet, auf einer solideren rechtlichen Grundlage steht.
Vertragsstrafen nach niederländischem Arbeitsrecht
Klauseln zum Verbot der Herabsetzung gehen fast immer mit einer Vertragsstrafe (boetebeding) für Verstöße einher. Nach Artikel 6:91 BW ist eine Vertragsstrafe nach niederländischem Recht durchsetzbar, doch behalten die Gerichte gemäß Artikel 6:94 BW die Befugnis, eine übermäßig hohe Vertragsstrafe zu mildern, wenn die Durchsetzung unter den gegebenen Umständen unangemessen wäre. Bei der Aushandlung eines Aufhebungsvertrags ist es wichtig, den Umfang der Nicht-Herabsetzungsklausel und die damit verbundene Vertragsstrafe sorgfältig zu prüfen. Ein Arbeitsrechtsanwalt kann Sie hinsichtlich einer angemessenen Formulierung und der Grenzen der Durchsetzbarkeit beraten.
Verleumdungsverbote in Aufhebungsverträgen sind vertragliche Verpflichtungen gemäß Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW); eine damit verbundene Vertragsstrafe (boetebeding) ist gemäß Artikel 6:91 BW durchsetzbar, wobei die Gerichte jedoch gemäß Artikel 6:94 BW die Befugnis behalten, eine überhöhte Vertragsstrafe zu mildern, wenn die Durchsetzung unter den gegebenen Umständen unangemessen wäre. Niederländische Gerichte legen solche Klauseln eng aus: Eine Klausel, die faktisch korrekte Äußerungen effektiv verbietet, läuft Gefahr, als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit für nichtig erklärt zu werden, während eine Klausel, die sich auf falsche oder irreführende Äußerungen beschränkt, auf einer solideren rechtlichen Grundlage steht. Bei der Aushandlung eines Aufhebungsvertrags sollten sowohl der Umfang des Verbots als auch die Höhe der täglichen Vertragsstrafe sorgfältig geprüft werden, da Arbeitgeber manchmal zu weit gefasste Klauseln mit unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen formulieren.
Verleumdungsklauseln in Aufhebungsverträgen sind vertragliche Verpflichtungen gemäß Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW); eine damit verbundene Vertragsstrafe (boetebeding) ist gemäß Artikel 6:91 BW durchsetzbar, wobei die Gerichte jedoch die Befugnis behalten, eine überhöhte Vertragsstrafe gemäß Artikel 6:94 BW zu mildern, wenn die Durchsetzung unter den gegebenen Umständen unangemessen wäre. Niederländische Gerichte legen solche Klauseln eng aus: Eine Klausel, die faktisch korrekte Äußerungen effektiv verbietet, läuft Gefahr, als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit für nichtig erklärt zu werden, während eine Klausel, die sich auf falsche oder irreführende Äußerungen beschränkt, auf einer solideren rechtlichen Grundlage steht. Bei der Aushandlung eines Aufhebungsvertrags sollten sowohl der Umfang des Verbots als auch die Höhe der täglichen Vertragsstrafe sorgfältig geprüft werden, da Arbeitgeber manchmal zu weit gefasste Klauseln mit unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafen formulieren.