Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung (d-Grund) in den Niederlanden, Checkliste
Die Kündigung wegen mangelnder Leistung (Disfunktionieren) in den Niederlanden unterliegt Artikel 7:669(3)(d) BW, dem sogenannten d-Grund. Der Kantonrechter wird den Arbeitsvertrag aus diesem Grund nur auflösen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gerichte gehen bei ihrer Beurteilung streng vor, und Arbeitgeber, die eine unzureichende Dokumentation vorlegen, müssen regelmäßig damit rechnen, dass ihr Antrag auf Auflösung abgelehnt wird. Nutzen Sie diese Checkliste, bevor Sie ein Verfahren einleiten.
Checkliste für eine Kündigung aus d-Grund:
- Klare und dokumentierte Leistungsstandards: Der Arbeitnehmer muss gewusst haben, was von ihm erwartet wurde. Vage Stellenbeschreibungen oder undokumentierte Erwartungen reichen nicht aus.
- Rechtzeitiges und konkretes Feedback: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Bedenken hinsichtlich der Leistung rechtzeitig mitgeteilt haben, nicht erst am Ende einer langen Phase des Schweigens.
- Schriftliche Dokumentation der Leistungsbeurteilung: Formelle Leistungsbeurteilungen, Bewertungen und schriftliche Mitteilungen über Leistungsmängel müssen in den Unterlagen enthalten sein.
- Leistungsverbesserungsplan (Verbeterplan): Ein schriftlicher Plan mit konkreten, messbaren und erreichbaren Zielen, einem realistischen Zeitrahmen und vereinbarten Unterstützungsmaßnahmen (Coaching, Schulungen, zusätzliche Ressourcen).
- Angemessene Chance zur Verbesserung: Dem Arbeitnehmer muss eine echte und angemessene Chance gegeben worden sein, die Verbesserungsziele zu erreichen, bevor eine Kündigung in Betracht gezogen wird.
- Keine andere geeignete Stelle: Der Arbeitgeber muss geprüft haben, ob der Arbeitnehmer in eine andere Position innerhalb des Unternehmens versetzt werden kann (Herplaatsing).
- Kein Verbot der Kündigung: Vergewissern Sie sich, dass der Arbeitnehmer derzeit nicht durch eine Krankschreibung, Schwangerschaft oder anderweitige Gründe von einem gesetzlichen Verbot der Kündigung geschützt ist.
Was passiert, wenn die Akte unvollständig ist?
Ein Kantonrechter wird einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ablehnen, wenn die Akte nicht alle oben genannten Elemente enthält. Die Erstellung der Akte dauert Monate, beginnen Sie frühzeitig und dokumentieren Sie jeden Schritt. Ein Arbeitsrechtsanwalt kann die Akte vor der Einreichung prüfen und Sie hinsichtlich etwaiger Lücken beraten, die geschlossen werden müssen.
Der Kantonrechteur wird den Arbeitsvertrag nur dann aus dem in Artikel 7:669 Absatz 3 Buchstabe d BW genannten Grund auflösen, wenn klar dokumentierte Leistungsbedenken rechtzeitig mitgeteilt wurden, ein realistischer schriftlicher Verbesserungsplan mit ausreichender Frist und Unterstützung vorgelegt wurde und eine Versetzung in eine andere geeignete Position (herplaatsing) geprüft und als nicht zumutbar befunden wurde. Das Gericht darf den Vertrag nicht auflösen, wenn ein gesetzliches Verbot der Kündigung gilt (Artikel 7:671b(2) BW), es sei denn, eine Ausnahme gemäß Artikel 7:671b(3)-(6) BW liegt vor. Löst der Kantonrechter den Vertrag auf, legt es die Beendigung auf das Ende der geltenden Kündigungsfrist abzüglich der Dauer des Verfahrens fest, wobei eine Mindestrestkündigungsfrist von einem Monat gilt (Artikel 7:671b(9) BW).
Der Kantonrechteur wird den Arbeitsvertrag nur dann aus dem in Artikel 7:669 Absatz 3 Buchstabe d BW genannten Grund auflösen, wenn klar dokumentierte Leistungsbedenken rechtzeitig mitgeteilt wurden, ein realistischer schriftlicher Verbesserungsplan mit ausreichender Zeit und Unterstützung vorgelegt wurde und eine Versetzung auf eine andere geeignete Stelle (herplaatsing) geprüft und als nicht zumutbar befunden wurde. Das Gericht darf den Vertrag nicht auflösen, wenn ein gesetzliches Verbot der Kündigung gilt (§ 7:671b Abs. 2 BW), es sei denn, eine Ausnahme gemäß § 7:671b Abs. 3, 6 BW ist erfüllt. Löst der Kantonrechter den Vertrag auf, legt es die Beendigung auf das Ende der geltenden Kündigungsfrist abzüglich der Dauer des Verfahrens fest, wobei eine Mindestrestlaufzeit von einem Monat gilt (Artikel 7:671b(9) BW).